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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 26 | Kindergeld: Berücksichtigung während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes kann möglich sein

Ein freiwilliger Wehrdienst im Mannschaftsdienstgrad ist laut FG Bremen nicht als Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu würdigen. Es handelt sich auch nicht um einen begünstigten Freiwilligendienst i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Es ist allerdings eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG möglich, wenn eine anschließende Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden kann.

Auch zum Kindergeld haben wir ein interessantes anhängiges Verfahren ausgewählt.

Ein Kind absolvierte nach Beendigung der Grundausbildung bei der Bundeswehr einen freiwilligen Wehrdienst im Mannschaftsdienstgrad. Während dieser Zeit möchte es entscheiden, ob es die Offizierslaufbahn mit einer damit verbundenen weiteren Ausbildung bei der Bundeswehr einschlagen will. Oder, ob es nach dem freiwilligen Wehrdienst beim Militär aufhören und einen zivilen Studiengang an einer Hochschule beginnen will, für den die Bewerbungsfrist erst nach dem Antritt des freiwilligen Wehrdienstes beginnt.

Aktuell hat das FG Bremen entschieden: Anders als etwa der Bundesfreiwilligendienst oder das freiwillige soziale oder ökologische Jahr handelt es sich bei dem freiwilligen Wehrdienst nicht um einen begünstigten Freiwil...

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