Online-Nachricht - Mittwoch, 05.04.2023

Einkommensteuer | "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (FG)

Bei der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. Die Überlassung der Wohnung an die Eltern ist keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" (,F; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG werden Wirtschaftsgüter von der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Sachverhalt: Die Kläger, ein verheiratetes Ehepaar, erwarben im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung, die sie unentgeltlich an die Mutter der Klägerin überließen. Nach deren Tod im Jahr 2016 verkauften die Kläger die Wohnung. Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin nach § 33a EStG machten sie bis einschließlich 2016 nicht geltend.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in seiner Steuerveranlagung einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund des Verkaufs der Wohnung. Es war der Ansicht, dass die Überlassung an die Mutter der Klägerin anders als eine Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG darstelle. Der Verkauf sei daher steuerpflichtig.

Dagegen trugen die Kläger u.a. vor, eine Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen sei widersprüchlich. Zudem habe der Gesetzgeber in § 4 EigZulG auch die Überlassung an Angehörige im Sinne des § 15 AO als unschädlich angesehen. Schließlich seien die zahlreichen Besuche der Klägerin bei ihrer Mutter als Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken anzusehen.

Das FG Düsseldorf ging in seinem Urteil nicht von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus:

  • Die Kläger haben die Wohnung nicht selbst genutzt - bloße Aufenthalte zu Besuchszwecken reichen nicht aus.

  • Die Nutzung durch die Mutter kann den Klägern nicht zugerechnet werden. Dies kommt nur bei einer Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder (§ 32 EStG) in Betracht.

  • Diese Differenzierung ist dadurch gerechtfertigt, dass bei Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen ist.

  • Dagegen ist bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dieser nicht unerhebliche Ermittlungsaufwand soll vermieden werden, zumal die Voraussetzungen des § 33a EStG für die Mutter nicht vorliegen.

  • § 4 EigZulG führt aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung zu keinem anderen Ergebnis. Denn während das EigZulG den Erwerb von Wohnungseigentum fördern soll, dient § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dazu, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes und eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen Mobilität zu vermeiden.

Hinweis:

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig. Der Volltext ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter April 2023 (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAJ-37057