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Anteiliger Kaufpreis für einen Garten ist nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen
Ein (nur privat genutzter) Garten eines gemischt genutzten Grundstücks ist steuerlich zwar als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn er zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bildet. Der auf den Garten entfallende anteilige Kaufpreis ist aber nach einer aktuellen Entscheidung des FG Münster nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen, wenn der Garten keinen Zusammenhang zu den Büroflächen aufweist.
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Wir beginnen dieses Mal mit einigen interessanten FG-Urteilen. So hat das FG Münster rechtskräftig entschieden: Der auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallende anteilige Kaufpreis ist nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen
Ein Architekt unterhielt sein Büro in seinem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus, einem ehemaligen Klostergebäude. Das Büro umfasste 20 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehörte ein 150 qm großer Garten, der im Jahr 1995 komplett ...