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OVG Lüneburg 13.07.2022 9 ME 95/22, NWB 10/2023 S. 673

KAG | Feststellung der leichtfertigen Abgabenverkürzung

Bei nicht behebbaren Zweifeln führt der Grundsatz „in dubio pro reo“ dazu, dass die Feststellung der leichtfertigen Abgabenverkürzung durch ein reduziertes Beweismaß – mithin im Wege der Schätzung – unzulässig ist.

Anmerkung:

Im Streit waren ein Abwassergebührenbescheid auf der Grundlage des Nds. Kommunalabgabengesetzes und die Verlängerung der Festsetzungsverjährung wegen leichtfertiger Abgabenverkürzung. Es sei in dem Zeitraum von 2005 bis2020 – d. h. in einem Zeitraum von 15 Jahren – zwar zu einer Wasserentnahme i. H. von 366.261 m 3 gekommen, die bei der Abgaben-erhebung aus Gründen, die voraussichtlich in der Sphäre der Schuldnerin lägen, nicht berücksichtigt worden seien, so das Gericht. Offen bleibe jedoch, ob eine Wasserentnahme aus dem Brunnen 1 auch im hier streitigen Abgaben...

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