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StuB Nr. 6 vom Seite 238

Die steuerliche Anerkennung von betrieblichen Aufwendungen bei Geschäften mit nahestehenden Personen

Abgrenzung durch den Fremdvergleich

Vorsitzender Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax

Bei Verträgen zwischen nahestehende Personen ist nach steuerrechtlichen Kriterien zu entscheiden, ob ein Aufwand betrieblich (§ 4 Abs. 4 EStG) oder privat (§ 12 EStG) veranlasst ist. Zur Abgrenzung dieser beiden Bereiche stellt die ständige Rechtsprechung des BFH im Rahmen eines Fremdvergleichs darauf ab, ob die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entspricht und auch wie unter Dritten vollzogen wird.

Geißler, Verträge mit nahen Angehörigen, infoCenter, NWB CAAAA-41724

Kernaussagen
  • Bei Verträgen mit nahestehenden Personen ergeben sich die steuerlichen Folgen aus dem Steuergesetz. Daher ist nach steuerrechtlichen Kriterien zu entscheiden, ob ein Aufwand betrieblich oder privat veranlasst ist.

  • Zur Abgrenzung dieser beiden Bereiche stellt die ständige BFH-Rechtsprechung im Rahmen eines Fremdvergleichs darauf ab, ob die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entspricht und auch wie unter Dritten vollzogen wird.

  • Besonderheiten gelten für Kapitalgesellschaften, weil diese nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen.

I. Problemstellung

[i]Gehrmann, Verdeckte Gewinnausschüttungen, infoCenter, NWB QAAAA-88453 Zu den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Besteuerung gehört u. a. das Leistungsfähigkeitsprinzip. Deshalb beruht die Besteuerung auf wirtschaftlichen Bezugsgrößen, wie z. B. dem (zu versteuernden) Einkommen (§ 2 Abs. 4 und 5 EStG). Diese Bezugsgrößen haben wiederum ihre Grundlage vor allem in zivilrechtlichen Vorgängen. Gleichwohl können die Parteien eines zivilrechtlichen Vertrags mit diesem Vertrag nicht die steuerrechtlichen Folgen bestimmen. Vielmehr ergeben sich die steuerlichen Folgen aus dem Steuergesetz. Dementsprechend ist auch nach den steuergesetzlichen Vorgaben zu entscheiden, ob z. B. Aufwand durch den Betrieb i. S. des § 4 Abs. 4 EStG oder durch die private Lebensführung (§ 12 EStG) veranlasst ist. Insoweit stellen steuerliche Vorschriften wie § 4 Abs. 4 oder § 12 EStG oder § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG die Rechtsgrundlage für eine wertende Betrachtung einer zivilrechtlichen Leistungsbeziehung durch den sog. Fremdvergleich dar, um zur Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips die willkürliche Verschiebung von Einkunftsquellen und Einkünften zu unterbinden.

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