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BFH 23.11.2022 I R 25/20, StuB 4/2023 S. 191

„Kosten für den Vermögensübergang“ in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006

(1) Die Zuordnung von Kosten zu den „Kosten für den Vermögensübergang“ als Bestandteil des „außer Ansatz bleibenden“ Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. (2) Objektbezogene Aufwendungen – wie z. B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks – erfüllen diese Zuordnungsbedingung nicht. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug; denn Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand, auf deren Grundlage das Gesetz einen zivilrechtlich nicht eingetretenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiert (, NWB TAAAD-85770, BStBl 2011 II S. 761; vom - I R 40/10, ...BStBl 2012 II S. 281

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