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BBK Nr. 4 vom Seite 164

Der Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung 2022

Ausfülltipps und Checkliste für die Buchführung

Rüdiger Happe

[i] BMF, Schreiben v. 1.9.2022 - IV C 6 - S 2142/21/10002: 010 NWB LAAAJ-21259 Auch für den Veranlagungszeitraum 2022 hat das BMF den Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung überarbeitet. Der folgende Gesamtüberblick zeigt die Änderungen auf und leistet Hilfestellung beim Ausfüllen. Die aktualisierte Checkliste am Ende des Beitrags erleichtert das schnelle Finden der richtigen Zeilen im Vordruck und die Erstellung der notwendigen Aufzeichnungen. Durch Ergänzung der zugehörigen Kennziffern und Sachbereiche ist die Checkliste Taxonomie-konform.

I. Inhaltliche und technische Anforderungen

Unternehmer [i]Übermittlung mit elektronischer Authentifizierungkönnen ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln, sofern sie nicht verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen, oder nicht freiwillig bilanzieren. In diesem Fall sind mit der Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR sowie die ergänzenden Vordrucke nach § 60 Abs. 4 EStDV an die Finanzverwaltung zwingend elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung ist nach § 87a Abs. 6 AO nur mit elektronischer Authentifizierung zulässig.

[i]Separate Anlage EÜR pro TätigkeitFür jeden Betrieb ist jeweils eine separate Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen, d. h. auch wenn nur verschiedene geringfügige Nebentätigkeiten ausgeübt werden, ist grundsätzlich für jede Tätigkeit eine eigene Anlage EÜR auszufüllen.

Beispiel

Steuerberater S ist nebenbei als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie als Trainer einer Fußballmannschaft tätig. Für die Verwaltertätigkeit erhält er 1.500 € im Jahr, als Trainer verdient er 4.000 € jährlich. S muss für alle drei Tätigkeiten getrennte Anlagen EÜR einreichen.S. 165

[i] Happe, Einnahmen-Überschussrechnung, infoCenter NWB JAAAB-14429 Auch Personengesellschaften (z. B. GbR oder KG) müssen die Anlage EÜR für den gesamthänderischen Bereich elektronisch übermitteln. Dies gilt auch für Sonder- und Ergänzungsrechnungen von Personengesellschaften (Ermittlung der Sonderbetriebseinnahmen – Anlage SE – und Sonderbetriebsausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen – Anlage ER) und die Schuldzinsenermittlungen nach § 4 Abs. 4a EStG, soweit diese erforderlich sind.

Hinweis:

Unabhängig [i]Anlage Corona-Hilfen verpflichtenddavon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben aufgrund der Rückzahlung enthalten sind, muss die Anlage Corona-Hilfen zusätzlich abgegeben werden.

Diese ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung.

II. Neuerungen im Bereich der Photovoltaikanlagen

[i] NWB Schwerpunkt: PV-Anlagen, https://datenbank.nwb.de/Livefeed Für Betreiber von Photovoltaikanlagen ergibt sich ab 2022 eine wesentliche Erleichterung, die allerdings auch negative Auswirkungen haben kann.

In der Vergangenheit musste der Betreiber einer Photovoltaikanlage nachweisen, dass mit seinem Unternehmen über die gesamte Laufzeit ein Gewinn (Totalgewinn) erzielt werden wird, andernfalls unterstellte das Finanzamt einen steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb.

[i] BMF, Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 NWB YAAAH-93706 Seit 2021 räumte das BMF den Betreibern kleinerer Anlagen (Photovoltaik bis zu 10 kW, Blockheizkraftwerke bis zu 2,5 kW) ein Wahlrecht ein, die Erträge aus der Anlage ertragsteuerlich zu erfassen oder alternativ als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu behandeln. Für die Anwendung der Liebhaberei war ein schriftlicher Antrag notwendig. Voraussetzung für das Wahlrecht war, dass der von der Photovoltaikanlage bzw. dem BHKW erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen oder unentgeltlich überlassenen Wohnräumen verbraucht wird. Der Verbrauch in einem häuslichen Arbeitszimmer war unschädlich.

[i] Happe, Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022, BBK 1/2023 S. 13 NWB AAAAJ-29987 Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend ab dem eine Steuerbefreiung eingeführt. Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung lt. Marktstammdatenregister auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und anderweitiger Nebengebäude) von bis zu 30 kW (peak) oder sonstigen Gebäuden (z. B. Mietwohnhaus, Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 15 kW (peak) werden steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person, Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft.

Preis:
€15,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 18
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