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NWB Nr. 4 vom Seite 288

Rückforderung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm „progres.nrw“

[i]OVG NRW, www.OVG.NRW.de, PM v. 11.1.2023 Im Rahmen des Förderprogramms „progres.nrw“ (Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen) werden nach der tatsächlichen, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis des Landes NRW Vorhaben nur gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids durch die zuständige Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grds. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Zuwendungen aus dem Förderprogramm können daher grds. zurückgefordert werden, wenn entgegen den Angaben im Förderantrag vor der Bewilligung der Mittel bereits ein verbindlicher Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen worden ist. Eine Nebenabrede, wonach die Durchführung des Vertrags von der Zuwendungsbewilligung abhängig sein soll, wird nach der Verwaltungspraxis des Landes NRW allenfalls dann berücksichtigt, wenn durch sie vertragliche Bindungen hinsichtlich der geförderten Maßnahme vollständig entfallen und die Abrede bei Vertragsschluss schriftlich dokumentiert ist. Hierauf hat das OVG Nordrhein-Westfalen in einer aktuellen Entscheidung (Beschl...

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