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Online-Nachricht - Donnerstag, 19.01.2023

Schenkungsteuer | Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht (BFH)

Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt die Steuerpflicht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall ein (unbeschränkte Steuerpflicht). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG gelten als Inländer auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von seiner Mutter ein in der Schweiz belegenes Grundstück gegen Bestellung eines hinter dem Wert des Grundstücks zurückbleibenden sog. lebenslänglichen Nutzniessungsrechts nach Schweizer Recht. Der Kläger und seine Mutter, die beide deutsche Staatsangehörige waren, hatten vor der Übertragung ihre Wohnsitze in Deutschland aufgegeben und waren im November 2011 in die Schweiz verzogen.

Nachdem die Mutter des Klägers im Februar 2013 verstorben war, setzte der Kläger als deren Alleinerbe das FA im Rahmen des Erbschaftsteuerverfahrens von dem schenkweisen Erwerb des Grundstücks in Kenntnis. Das FA setzte Schenkungsteuer für den Grundstückserwerb fest.

Auf den Einspruch des Klägers hin setzte das FA die Schenkungsteuer im Hinblick auf eine Neubewertung des Nutzniessungsrechts herab; im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.

Mit seiner Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. mit Satz 2 Buchst. b ErbStG sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Das FG wies die Klage ab ().

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Die sog. erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

  • Die Einbeziehung der deutschen Staatsangehörigen mit Auslandswohnsitz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG in die unbeschränkte Steuerpflicht gehört zur Bestimmung des Umfangs des Steuergegenstands, der dem Gesetzgeber weiten Gestaltungsspielraum eröffnet. Es handelt sich nicht um eine nachrangige Ausnahme, die unter Folgerichtigkeitsaspekten einer erhöhten Rechtfertigung bedürfte.

  • In Anbetracht der somit weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht erweist sich die konkrete Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG als sachgerecht und nicht willkürlich.

  • Entgegen der Auffassung des Klägers leidet die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchst. b ErbStG geregelte erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht auch nicht an einem mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit.

  • Es liegt auch keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Aspekt der Ausreisefreiheit vor.

  • Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verstößt auch nicht gegen Unionsrecht. Eine Verletzung der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) ist nicht gegeben. Diesbezüglich ist die Rechtslage durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt, so dass es der Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV nicht bedarf.

Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:

Schenkungen unterliegen grundsätzlich nur dann der Schenkungsteuer, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer sind. Ist dies der Fall, unterliegt der gesamte Vermögensanfall der Schenkungsteuer, unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt (sog. unbeschränkte Steuerpflicht). Inländer sind nach dem Gesetz diejenigen, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich in Deutschland dauerhaft aufhalten. Das Gesetz erweitert den Begriff der Inländer aber auch auf deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG).

Gegen diese Vorschrift wurden bereits in der Vergangenheit verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Einwendungen erhoben, vor allem deshalb, weil nur deutsche Staatsangehörige von ihr betroffen sind. Der BFH teilt diese Bedenken nicht. Seiner Auffassung nach verstößt die Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder andere verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Einbeziehung deutscher Staatsangehöriger mit Auslandswohnsitz in die unbeschränkte Steuerpflicht gehöre zur Bestimmung des Umfangs des Steuergegenstands. Dabei sei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Die Ungleichbehandlung von deutschen und nichtdeutschen Staatsangehörigen sei aufgrund des durch die deutsche Staatsangehörigkeit bewirkten engen Inlandsbezugs gerechtfertigt. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht leide auch nicht an einem mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit. Die Regelung verstoße schließlich auch nicht gegen Unionsrecht. Dies habe der EuGH bereits im Zusammenhang mit einer entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedsstaates (Niederlande) entschieden. Die Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV hielt der BFH daher nicht für erforderlich.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
JAAAJ-31415