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Geringfügige Beschäftigung
Neues auf einen Blick:
Zum ist die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 520 € auf 538 € monatlich angehoben worden.
Die Grenze orientiert sich an der Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und ändert sich mit jeder Änderung des Mindestlohnes. Die Berechnungsformel lautet: Mindestlohn 12,41 € × 130 : 3, aufgerundet auf volle Euro = 538 €.
Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist nur noch zweimal (bisher dreimal) im Laufe eines Zeitjahres zulässig.
Die für am bestehende Beschäftigungen geltenden Übergangsregelungen endeten zum .
1. Allgemeines
Seit dem gelten für eine geringfügige Beschäftigung teilweise neue Regelungen. So knüpft die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze an die Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden an und ändert sich mit jeder Änderung des gesetzlichen Mindestlohnes. Die Ermittlung erfolgt anhand der Formel – Mindestlohn × 130 : 3. Vom bis galt eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 € (12 € × 130 : 3). Ab dem beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 538 € (12,41 € × 130 : 3, aufgerundet auf volle Euro). Zum erfolgt na...