BNatSchG § 7

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 7 Begriffsbestimmungen [1]

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. biologische Vielfalt

    die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;

  2. Naturhaushalt

    die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;

  3. Erholung

    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;

  4. natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse

    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;

  5. prioritäre natürliche Lebensraumtypen

    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;

  6. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

    die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;

  7. Europäische Vogelschutzgebiete

    Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl L 20 vom , S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;

  8. Natura 2000-Gebiete

    Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;

  9. Erhaltungsziele

    Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;

  10. günstiger Erhaltungszustand

    Zustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl L 143 vom , S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl L 140 vom , S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

  1. Tiere

    1. wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,

    2. Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,

    3. ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und

    4. ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;

  2. Pflanzen

    1. wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,

    2. Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,

    3. ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und

    4. ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;

    als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;

  3. Art

    jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;

  4. Biotop

    Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;

  5. Lebensstätte

    regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;

  6. Population

    eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;

  7. (weggefallen)

  8. (weggefallen)

  9. invasive Art

    eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

    1. die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,

    2. für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder

    3. die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;

  10. Arten von gemeinschaftlichem Interesse

    die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;

  11. prioritäre Arten

    die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;

  12. europäische Vogelarten

    in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;

  13. besonders geschützte Arten

    1. Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl L 61 vom , S. 1, L 100 vom , S. 72, L 298 vom , S. 70, L 113 vom , S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl L 212 vom , S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,

    2. nicht unter Buchstabe a fallende

      aa)

      Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,

      bb)

      europäische Vogelarten,

    3. Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;

  14. streng geschützte Arten

    besonders geschützte Arten, die

    1. in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97

    2. in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,

    3. in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2

    aufgeführt sind;

  15. gezüchtete Tiere

    Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;

  16. künstlich vermehrte Pflanzen

    Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;

  17. Anbieten

    Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;

  18. Inverkehrbringen

    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;

  19. rechtmäßig

    in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;

  20. Mitgliedstaat

    ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

  21. Drittstaat

    ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

  1. Verordnung (EG) Nr. 338/97,

  2. Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl L 308 vom , S. 1),

  3. Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,

  4. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl L 91 vom , S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl L 163 vom , S. 37) geändert worden ist,

oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5)  1Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. 2Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

Fundstelle(n):
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WAAAJ-28613

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v. .