BNatSchG § 23

Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Abschnitt 1: Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 23 Naturschutzgebiete [1]

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2)  1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. 2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4)  1In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. 2Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

  1. die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder

  2. dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

3Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

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WAAAJ-28613

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3908) mit Wirkung v. .