WHG § 77

Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 6: Hochwasserschutz

§ 77 Rückhalteflächen, Bevorratung [1]

(1)  1Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. 2Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. 3Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

  1. zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder

  2. zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

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TAAAJ-27454

1Anm. d. Red.: § 77 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2193) mit Wirkung v. .