WHG § 74

Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 6: Hochwasserschutz

§ 74 Gefahrenkarten und Risikokarten [1]

(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist.

(2)  1Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden:

  1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen,

  2. Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre),

  3. soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit.

2Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend geschützte Küstengebiete und für Gebiete, in denen Überschwemmungen aus Grundwasser stammen, kann auf Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt werden.

(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten

  1. zum Ausmaß der Überflutung,

  2. zur Wassertiefe oder, soweit erforderlich, zum Wasserstand,

  3. soweit erforderlich, zur Fließgeschwindigkeit oder zum für die Risikobewertung bedeutsamen Wasserabfluss.

(4)  1Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasserereignisse. 2Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthalten.

(5)  1Die zuständigen Behörden haben vor der Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikogebiete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, mit deren zuständigen Behörden Informationen auszutauschen. 2Für den Informationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.

(6)  1Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum zu erstellen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum vergleichbare Karten vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. 3Alle Karten sind bis zum und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. 4Dabei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2 zum auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.

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TAAAJ-27454

1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2193) mit Wirkung v. .