WHG § 38a

Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 2: Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern [1]

(1)  1Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes von 5 Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. 2Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. 3Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. 4Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des .

(2)  1Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt die Linie des Mittelwasserstandes, sofern das Landesrecht diesen Bezugspunkt vorsieht und schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.

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TAAAJ-27454

1Anm. d. Red.: § 38a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. .