KVBG § 65

Teil 10: Sonstige Bestimmungen

§ 65 Bußgeldvorschriften [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,

  2. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  3. entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder

  4. entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert.

(2)  1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27452

1Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .