KVBG § 5

Teil 2: Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung

§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung [1]

(1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:

  1. bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschreibung nach Teil 3,

  2. ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2026 jährlich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Steinkohle nach Teil 4 und

  3. ab dem Zieldatum 2027 bis zu dem Zieldatum 2038 ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.

(2)  1Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach § 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. 2Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 35 angeordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetzlichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. 3§ 39 bleibt unberührt. 4Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 21 und der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52.

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ZAAAJ-27452

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .