KVBG § 49

Teil 5: Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung

§ 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags [1]

1Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Bundesrepublik Deutschland mit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen, sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren, mit dem die aus den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im Zusammenhang mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung Regelungen zu den Planungs- und Genehmigungsverfahren, zur bergrechtlichen Verantwortung der Tagebaubetreiber und zur sozialverträglichen Umsetzung geregelt werden, in dem die Verwendung der Entschädigung geregelt wird, in dem die Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Änderungen der Verhältnisse geregelt werden und in dem Rechtsbehelfsverzichte der Betreiber geregelt werden. 2Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Fundstelle(n):
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ZAAAJ-27452

1Anm. d. Red.: § 49 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. .