KVBG § 38

Teil 4: Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 38 Steinkohle-Kleinanlagen

1§ 20 Absatz 3 ist nicht auf Steinkohle-Kleinanlagen anzuwenden. 2Für Steinkohle-Kleinanlagen darf abweichend von § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung frühestens zum Zieldatum 2030 angeordnet werden. 3Für das Zieldatum 2030 wird nur den Steinkohle-Kleinanlagen die gesetzliche Reduzierung angeordnet, die notwendig sind, um das Zielniveau 2030 für die Steinkohle zu erreichen. 4Bis zum Zieldatum 2029 werden Steinkohle-Kleinanlagen in der Reihung nach den §§ 28, 29 und 32 geführt, aber im Anordnungsverfahren nach § 33 nicht berücksichtigt. 5Bei der gesetzlichen Reduzierung für die Zieldaten 2031 bis 2038 werden die Steinkohle-Kleinanlagen wie Steinkohleanlagen behandelt.

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ZAAAJ-27452