KVBG § 33

Teil 4: Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 33 Anordnungsverfahren [1]

(1)  1Die Bundesnetzagentur ermittelt ab dem Zieldatum 2027 zu jedem Anordnungstermin die Reduktionsmenge nach § 6 für die gesetzliche Reduzierung. 2Soweit ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 eine Ausschreibung nach § 20 Absatz 1 unterzeichnet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge nach § 6 nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 und 3.

(2)  1Die Bundesnetzagentur bestimmt für jeden Anordnungstermin aus den Steinkohleanlagen der aktualisierten Reihung nach § 32 in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit der ältesten so lange nacheinander Steinkohleanlagen, die nicht gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, bis die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen den Umfang der Reduktionsmenge für das Zieldatum nach Absatz 1 erstmalig übersteigt. 2§ 18 Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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ZAAAJ-27452

1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .