Zolltarifauskunft: Tarifierung
eines als Zahnfüllstoff verwendeten Kapselsystems
Leitsatz
1. Die AV
1 der Kombinierten Nomenklatur (KN) wird durch die Anmerkungen zu Abschnitt
VI KN verdrängt.
2. Die Anmerkung 3 zu Abschnitt
VI KN geht in Bezug auf Warenzusammenstellungen den Anmerkungen
1 und 2 zu Abschnitt VI KN vor.
3. Die Kriterien der Leitlinien
der Kommission vom (ABl. Nr. C 105/1) gelten nicht für
Warenzusammenstellungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI
KN.
4. Der Begriff der Warenzusammenstellung
im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN setzt nicht zwei verschiedene,
voneinander trennbare Waren voraus.
Fundstelle(n): VAAAJ-27355
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 19.03.2021 - 4 K 141/18
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