BFH  - III R 36/22 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Anlagevermögen; Gewerbesteuer; Hinzurechnung; Werbung

Rechtsfrage

1. Kann ein Gegenstand (hier: Werbeflächen) auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird? Gilt dies selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt?

2. Setzt der Begriff "dauernd" voraus, dass derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch im Betrieb benötigt werden? Ist es von Bedeutung, dass die Werbeflächen wechseln?

Gesetze: GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, HGB § 247 Abs 2, GewStG § 7, BGB § 535

Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 18.11.2022):

Zulassung: durch FG

Dieses Verfahren ist anhängig

Fundstelle(n):
XAAAJ-26929