WindSeeG § 25

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 2: Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen [1]

§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag [2]

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.

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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .