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BGH 07.07.2022 IX ZB 14/21, NWB 40/2022 S. 2814

Insolvenzrecht | Zuständigkeit deutscher Gerichte

Die deutschen Gerichte bleiben für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Eröffnungsantrag bei einem örtlich unzuständigen Insolvenzgericht gestellt worden ist und der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Verweisung an das örtlich zuständige Insolvenzgericht den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.

Anmerkung:

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die unabhängig von Einzelfragen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten nach nationalem Recht bestimmt wird, richtet sich nach Art. 3 EuInsVO. Danach sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen...

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