RL 2006/112/EG Artikel 60 i.d.F. für 2023
Titel V: Ort des steuerbaren
Umsatzes
Kapitel 4: Ort der Einfuhr von
Gegenständen
Artikel 60
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
–
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1)Die
Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom
17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
wurde mehrfach erheblich geändert. Anlässlich
neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und
Wirtschaftlichkeit eine Neufassung.(2)Bei dieser Neufassung
sollten die noch geltenden Bestimmungen der Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom
11. April
1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuer
übernommen werden. Die genannte
Richtlinie sollte daher aufgehoben werden.(3)Im Einklang mit dem
Grundsatz besserer Rechtsetzung sollten zur Gewährleistung der Klarheit und
Wirtschaftlichkeit der Bestimmungen die Struktur und der Wortlaut der
Richtlinie neu gefasst werden; dies sollte jedoch grundsätzlich nicht zu
inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts führen. Einige inhaltliche
Änderungen ergeben sich jedoch notwendigerweise im Rahmen der Neufassung und
sollten dennoch vorgenommen werden. Soweit sich solche Änderungen ergeben, sind
sie in den Bestimmungen über die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie
erschöpfend aufgeführt.(4)Voraussetzung für die
Verwirklichung des Ziels, einen Binnenmarkt zu schaffen ist, dass in den
Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern angewandt werden,
durch die die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und
Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden. Es ist daher erforderlich, eine
Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern im Wege eines
Mehrwertsteuersystems vorzunehmen, um soweit wie möglich die Faktoren
auszuschalten, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen sowohl auf
nationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene zu verfälschen.(5)Die größte Einfachheit und
Neutralität eines Mehrwertsteuersystems wird erreicht, wenn die Steuer so
allgemein wie möglich erhoben wird und wenn ihr Anwendungsbereich alle
Produktions- und Vertriebsstufen sowie den Bereich der Dienstleistungen
umfasst. Es liegt folglich im Interesse des Binnenmarktes und der
Mitgliedstaaten, ein gemeinsames System anzunehmen, das auch auf den
Einzelhandel Anwendung findet.(6)Es ist notwendig,
schrittweise vorzugehen, da die Harmonisierung der Umsatzsteuern in den
Mitgliedstaaten zu Änderungen der Steuerstruktur führt und merkliche Folgen auf
budgetärem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet hat.(7)Das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem sollte, selbst wenn die Sätze und Befreiungen nicht völlig
harmonisiert werden, eine Wettbewerbsneutralität in dem Sinne bewirken, dass
gleichartige Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb des Gebiets der
einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der Länge des Produktions- und
Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden.(8)In Durchführung des
Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom
29. September 2000 über das System der Eigenmittel der
Europäischen Gemeinschaften
wird der Haushalt der Europäischen
Gemeinschaften, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus eigenen
Mitteln der Gemeinschaften finanziert. Diese Mittel umfassen unter anderem
Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, die sich aus der Anwendung eines gemeinsamen
Satzes auf eine Bemessungsgrundlage ergeben, die einheitlich nach
Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird.(9)Es ist unerlässlich, einen
Übergangszeitraum vorzusehen, der eine schrittweise Anpassung der nationalen
Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht.(10)Während dieser
Übergangszeit sollten in den Bestimmungsmitgliedstaaten die
innergemeinschaftlichen Umsätze anderer Steuerpflichtiger als derjenigen, die
steuerbefreit sind, zu den Sätzen und Bedingungen dieser Mitgliedstaaten
besteuert werden.(11)Ferner sollten in dieser
Übergangszeit in den Bestimmungsmitgliedstaaten der innergemeinschaftliche
Erwerb, der von steuerbefreiten Steuerpflichtigen oder von
nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen in Höhe eines bestimmten Betrags
getätigt wird, sowie bestimmte innergemeinschaftliche Versandgeschäfte und
Lieferungen neuer Fahrzeuge, die an Privatpersonen oder an steuerbefreite oder
nichtsteuerpflichtige Einrichtungen bewirkt werden, zu den Sätzen und
Bedingungen dieser Mitgliedstaaten insofern besteuert werden, als die
Behandlung dieser Umsätze ohne besondere Bestimmungen zu erheblichen
Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten führen könnten.(12)Aufgrund ihrer
geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage sollten bestimmte Gebiete vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.(13)Der Begriff des
Steuerpflichtigen sollte in einer Weise definiert werden, dass die
Mitgliedstaaten zur Gewährleistung größtmöglicher Steuerneutralität auch
Personen einbeziehen können, die gelegentlich Umsätze bewirken.(14)Der Begriff des steuerbaren
Umsatzes kann insbesondere hinsichtlich der diesem Umsatz gleichgestellten
Umsätze zu Schwierigkeiten führen. Diese Begriffe sollten deshalb genauer
definiert werden.(15)Um den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr im Bereich der Bearbeitung beweglicher
körperlicher Gegenstände zu erleichtern, sollten die Einzelheiten der
Besteuerung dieser Umsätze festgelegt werden, wenn diese für einen
Dienstleistungsempfänger erbracht wurden, der eine
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem
hat, in dem der Umsatz tatsächlich bewirkt wurde.(16)Der innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung sollte eine innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats
erbrachte, unmittelbar mit einer Beförderung zwischen Mitgliedstaaten
zusammenhängende Beförderung gleichgestellt werden, um nicht nur die Grundsätze
und Einzelheiten der Besteuerung für diese Beförderungsleistungen im Inland,
sondern auch die Regeln für Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen und
Dienstleistungen von Vermittlern, die sich bei der Erbringung dieser einzelnen
Dienstleistungen einschalten, zu vereinfachen.(17)Die Bestimmung des Ortes
des steuerbaren Umsatzes kann insbesondere in Bezug auf Lieferungen von
Gegenständen mit Montage und Dienstleistungen zu Kompetenzkonflikten zwischen
den Mitgliedstaaten führen. Wenn auch als Ort der Dienstleistung grundsätzlich
der Ort gelten sollte, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit hat, ist es doch angebracht, dass insbesondere für
bestimmte zwischen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten
in den Preis der Gegenstände eingehen, als Ort der Dienstleistung der
Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers gilt.(18)Der Ort der Besteuerung
bestimmter Umsätze, die an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer
Eisenbahn während einer Personenbeförderung innerhalb der Gemeinschaft bewirkt
werden, sollte genauer definiert werden.(19)Elektrizität und Gas werden
für die Zwecke der Mehrwertsteuer als Gegenstände behandelt. Es ist jedoch
äußerst schwierig, den Ort der Lieferung zu bestimmen. Zur Vermeidung von
Doppel- oder Nichtbesteuerung und zur Erzielung eines echten Gas- und
Elektrizitätsbinnenmarkts ohne Behinderung durch die Mehrwertsteuer sollte
daher als Ort der Lieferung von Gas – über das
Erdgasverteilungsnetz – und von Elektrizität vor der Stufe des
Endverbrauchs der Ort gelten, an dem der Erwerber den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Die Lieferung von Elektrizität und Gas auf der
Stufe des Endverbrauchs, vom Unternehmer und Verteiler an den Endverbraucher,
sollte an dem Ort besteuert werden, an dem der Erwerber die Gegenstände
tatsächlich nutzt und verbraucht.(20)Die Anwendung der
allgemeinen Regel, nach der Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat besteuert
werden, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, kann bei der
Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes zu erheblichen
Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn Vermieter und Mieter in verschiedenen
Mitgliedstaaten ansässig sind und die Steuersätze in diesen Mitgliedstaaten
unterschiedlich hoch sind. Daher sollte festgelegt werden, dass der Ort der
Dienstleistung der Ort ist, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die
Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes
oder einer solchen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
Aufenthaltsort.(21)Bei der Vermietung von
Beförderungsmitteln sollte diese allgemeine Regel jedoch aus Kontrollgründen
strikt angewandt werden und somit als Ort der Dienstleistung der Ort anzusehen
sein, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist.(22)Sämtliche
Telekommunikationsdienstleistungen, die in der Gemeinschaft in Anspruch
genommen werden, sollten besteuert werden, um Wettbewerbsverzerrungen in diesem
Bereich vorzubeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten
Telekommunikationsdienstleistungen, die an in der Gemeinschaft ansässige
Steuerpflichtige oder an in Drittländern ansässige Dienstleistungsempfänger
erbracht werden, grundsätzlich an dem Ort besteuert werden, an dem der
Dienstleistungsempfänger ansässig ist. Damit
Telekommunikationsdienstleistungen, die von in Drittgebieten oder Drittländern
ansässigen Steuerpflichtigen an in der Gemeinschaft ansässige
Nichtsteuerpflichtige erbracht und in der Gemeinschaft tatsächlich genutzt oder
ausgewertet werden, einheitlich besteuert werden, sollten die Mitgliedstaaten
jedoch festlegen, dass sich der Ort der Dienstleistungen in der Gemeinschaft
befindet.(23)Ebenfalls um
Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen sollten Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die aus
Drittgebieten oder Drittländern an in der Gemeinschaft ansässige Personen oder
aus der Gemeinschaft an in Drittgebieten oder Drittländern ansässige
Dienstleistungsempfänger erbracht werden, an dem Ort besteuert werden, an dem
der Dienstleistungsempfänger ansässig ist.(24)Die Begriffe
„Steuertatbestand“ und „Steueranspruch“ sollten
harmonisiert werden, damit die Anwendung und die späteren Änderungen des
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in allen Mitgliedstaaten zum gleichen
Zeitpunkt wirksam werden.(25)Die
Steuerbemessungsgrundlage sollte harmonisiert werden, damit die Anwendung der
Mehrwertsteuer auf die steuerbaren Umsätze in allen Mitgliedstaaten zu
vergleichbaren Ergebnissen führt.(26)Um zu gewährleisten, dass
die Einschaltung verbundener Personen zur Erzielung von Steuervorteilen nicht
zu Steuerausfällen führt, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben,
unter bestimmten, genau festgelegten Umständen
hinsichtlich des Wertes von Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und
innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen tätig zu werden.(27)Zur Vermeidung von
Steuerhinterziehung oder -umgehung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit
haben, in die Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, der die Verarbeitung
von Anlagegold umfasst, das von einem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt
wird, auch den Wert dieses Anlagegolds einzubeziehen, wenn es durch die
Verarbeitung seinen Status als Anlagegold verliert. Bei Anwendung dieser
Regelungen sollte den Mitgliedstaaten ein gewisser Ermessensspielraum
eingeräumt werden.(28)Die Abschaffung der
Steuerkontrollen an den Grenzen erfordert, dass zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen neben einer einheitlichen
Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage auch die Steuersätze hinsichtlich ihrer
Anzahl und ihrer Höhe zwischen den Mitgliedstaaten hinreichend aneinander
angenähert werden.(29)Der in den Mitgliedstaaten
derzeit geltende Normalsatz der Mehrwertsteuer gewährleistet in Verbindung mit
den Mechanismen der Übergangsregelung, dass diese Regelung in akzeptabler Weise
funktioniert. Um zu verhindern, dass Unterschiede zwischen den von den
Mitgliedstaaten angewandten Mehrwertsteuer-Normalsätzen zu strukturellen
Ungleichgewichten innerhalb der Gemeinschaft und zu Wettbewerbsverzerrungen in
bestimmten Wirtschaftszweigen führen, sollte ein zu überprüfender
Mindestnormalsatz von 15 % festgesetzt werden.(30)Um die Neutralität der
Mehrwertsteuer zu erhalten, sollten die von den Mitgliedstaaten angewandten
Steuersätze den normalen Abzug der Steuerbelastung der vorausgehenden
Umsatzstufe ermöglichen.(31)Während der Übergangszeit
sollten bestimmte Ausnahmen hinsichtlich der Anzahl und der Höhe der Sätze
möglich sein.(32)Zur besseren Bewertung der
Auswirkung der ermäßigten Sätze muss die Kommission einen Bericht vorlegen, in
dem sie die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten
ermäßigten Sätze bewertet, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von
Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts.(33)Zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit sollte den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit
eingeräumt werden, zu erproben, wie sich eine Ermäßigung der Mehrwertsteuer auf
arbeitsintensive Dienstleistungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen
auswirkt. Diese Ermäßigung könnte für die Unternehmen zudem den Anreiz mindern,
sich in der Schattenwirtschaft zu betätigen.(34)Eine derartige Ermäßigung
des Steuersatzes könnte allerdings das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarktes und die Steuerneutralität gefährden. Daher sollte ein Verfahren
zur Erteilung von Ermächtigungen für einen festen Zeitraum vorgesehen werden,
der ausreichend lang ist, um die Auswirkungen
der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten ermäßigten Steuersätze
einschätzen zu können, und der Anwendungsbereich einer solchen Maßnahme genau
definiert werden, um zu gewährleisten, dass sie überprüfbar und begrenzt
ist.(35)Im Hinblick auf eine
gleichmäßige Erhebung der Eigenmittel in allen Mitgliedstaaten sollte ein
gemeinsames Verzeichnis der Steuerbefreiungen aufgestellt werden.(36)Zum Vorteil der
Steuerschuldner sowie der zuständigen Verwaltungen sollten die Verfahren für
die Anwendung der Mehrwertsteuer auf bestimmte innergemeinschaftliche
Lieferungen und Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren an die Verfahren und
Erklärungspflichten für den Fall der Beförderung derartiger Waren in einen
anderen Mitgliedstaat angeglichen werden, die in der Richtlinie 92/12/EWG des
Rates vom
25. Februar
1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
geregelt sind.(37)Die Lieferung von Gas
– über das Erdgasverteilungsnetz – und von Elektrizität, wird am
Ort des Erwerbers besteuert. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte die
Einfuhr derartiger Waren daher von der Mehrwertsteuer befreit werden.(38)Für steuerbare Umsätze,
einschließlich Reihengeschäften, im Zusammenhang mit dem
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, die während der Übergangszeit im
inneren Anwendungsbereich der Steuer von Steuerpflichtigen bewirkt werden, die
nicht im Gebiet des Mitgliedstaats des innergemeinschaftlichen Erwerbs der
Gegenstände ansässig sind, ist es erforderlich, Vereinfachungsmaßnahmen
vorzusehen, die eine gleichartige Behandlung in allen Mitgliedstaaten
gewährleisten. Hierzu sollten die Vorschriften über die steuerliche Behandlung
dieser Umsätze und zur Bestimmung des Steuerschuldners für diese Umsätze
harmonisiert werden. Von der Anwendung dieser Regelungen sollten jedoch
grundsätzlich Gegenstände ausgenommen werden, die zur Lieferung auf der
Einzelhandelsstufe bestimmt sind.(39)Der Vorsteuerabzug sollte
insoweit harmonisiert werden, als er die tatsächliche Höhe der Besteuerung
beeinflusst, und die Pro-rata-Sätze des Vorsteuerabzugs sollten in allen
Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.(40)Die Regelung, die eine
Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter entsprechend ihrer
tatsächlichen Nutzungsdauer vorsieht, sollte auch auf Dienstleistungen, die die
Merkmale von Investitionsgütern aufweisen, Anwendung finden.(41)Es sollte festgelegt
werden, wer Steuerschuldner ist, insbesondere bei bestimmten Dienstleistungen,
bei denen der Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist,
in dem die Steuer geschuldet wird.(42)Die Mitgliedstaaten sollten
in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Erwerber von Gegenständen
oder den Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner zu bestimmen. Dies würde
es den Mitgliedstaaten erlauben, die Vorschriften zu vereinfachen und die
Steuerhinterziehung und -umgehung in bestimmten Sektoren oder bei bestimmten
Arten von Umsätzen zu bekämpfen.(43)Die Mitgliedstaaten sollten
den Einfuhrsteuerschuldner nach freiem Ermessen bestimmen können.(44)Die Mitgliedstaaten sollten
auch Regelungen treffen können, nach denen eine andere Person als der
Steuerschuldner gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer
haftet.(45)Die Pflichten der
Steuerpflichtigen sollten soweit wie möglich harmonisiert werden, um die
erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Steuererhebung in allen Mitgliedstaaten
sicherzustellen.(46)Die Verwendung
elektronischer Rechnungstellung sollte den Steuerverwaltungen ermöglichen, ihre
Kontrollen durchzuführen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts
zu gewährleisten, sollte daher ein harmonisiertes Verzeichnis der Angaben
erstellt werden, die jede Rechnung enthalten muss; ferner sollten eine Reihe
gemeinsamer Modalitäten für die elektronische Rechnungstellung, die
elektronische Aufbewahrung der Rechnungen, die Erstellung von Gutschriften und
die Verlagerung der Rechnungstellung auf Dritte festgelegt werden.(47)Vorbehaltlich der von ihnen
festzulegenden Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die elektronische
Einreichung von bestimmten Meldungen und Erklärungen zulassen und die
elektronische Übermittlung vorschreiben können.(48)Das notwendige Streben nach
einer Erleichterung der Verwaltungs- und Statistikformalitäten für die
Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sollte mit der
Durchführung wirksamer Kontrollmaßnahmen und mit der sowohl aus
wirtschaftlichen als steuerlichen Gründen unerlässlichen Wahrung der Qualität
der gemeinschaftlichen Statistikinstrumente in Einklang gebracht
werden.(49)In Bezug auf
Kleinunternehmen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre
Sonderregelungen gemäß gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf eine weiter
gehende Harmonisierung beizubehalten.(50)In Bezug auf die Landwirte
sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Sonderregelung
anzuwenden, die zugunsten der Landwirte, die nicht unter die normale Regelung
fallen, einen Pauschalausgleich für die Vorsteuerbelastung enthält. Diese
Regelung sollte in ihren wesentlichen Grundsätzen festgelegt werden, und für
die Erfordernisse der Erhebung der Eigenmittel sollte ein gemeinsames Verfahren
für die Bestimmung des von diesen Landwirten erzielten Mehrwerts definiert
werden.(51)Es sollte eine
gemeinschaftliche Regelung für die Besteuerung auf dem Gebiet der
Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke
erlassen werden, um Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen
Steuerpflichtigen zu vermeiden.(52)Die Anwendung der normalen
Steuerregelung auf Gold ist ein großes Hindernis für seine Verwendung als
Finanzanlage, weshalb die Anwendung einer besonderen Steuerregelung, auch im
Hinblick auf die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des
gemeinschaftlichen Goldmarktes, gerechtfertigt ist.(53)Lieferungen von Gold zu
Anlagezwecken entsprechen ihrer Art nach anderen Finanzanlagen, die von der
Steuer befreit sind. Die Steuerbefreiung erscheint daher als die geeignetste
steuerliche Behandlung der Umsätze von Anlagegold.(54)Die Definition von
Anlagegold sollte Goldmünzen einbeziehen, deren Wert in erster Linie auf dem
Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht. Aus Gründen der Transparenz und
der Rechtssicherheit für die mit derartigen Münzen handelnden
Wirtschaftsbeteiligten sollte alljährlich ein Verzeichnis der Münzen erstellt
werden, auf die die Regelung für Anlagegold anzuwenden ist. Ein solches
Verzeichnis schließt die Steuerbefreiung von Münzen, die in dem Verzeichnis
nicht enthalten sind, aber die Kriterien dieser Richtlinie erfüllen, nicht
aus.(55)Um Steuerhinterziehungen zu
verhindern, gleichzeitig aber die mit der Lieferung von Gold ab einem
bestimmten Feingehalt verbundenen Finanzierungskosten zu verringern, ist es
gerechtfertigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, den Erwerber als
Steuerschuldner zu bestimmen.(56)Um Wirtschaftsbeteiligten,
die elektronisch erbrachte Dienstleistungen anbieten und weder in der
Gemeinschaft ansässig sind noch für die Zwecke der Mehrwertsteuer dort erfasst
sein müssen, die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu erleichtern, sollte
eine Sonderregelung festgelegt werden. In Anwendung dieser Regelung kann ein
Wirtschaftsbeteiligter, der an Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft
derartige elektronische Dienstleistungen erbringt, sich für eine Registrierung
in einem einzigen Mitgliedstaat entscheiden, falls er nicht in anderer Weise in
der Gemeinschaft für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist.(57)Die Bestimmungen über
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte
Dienstleistungen sollten befristet werden und nach kurzer Zeit anhand der
gesammelten Erfahrungen überprüft werden.(58)Die koordinierte Anwendung
dieser Richtlinie sollte gefördert werden und hierzu ist es unerlässlich, einen
Beratenden Ausschuss für die Mehrwertsteuer einzusetzen, der es ermöglicht,
eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in
diesem Bereich herbeizuführen.(59)Es ist in bestimmten
Grenzen und unter bestimmten Bedingungen angebracht, dass die Mitgliedstaaten
von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen ergreifen oder weiter
anwenden können, um die Steuererhebung
zu vereinfachen oder bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu
verhüten.(60)Um zu verhindern, dass ein
Mitgliedstaat im Ungewissen darüber bleibt, wie die Kommission mit seinem
Antrag auf Ermächtigung zu einer Ausnahmeregelung zu verfahren beabsichtigt,
sollte eine Frist vorgesehen werden, innerhalb derer die Kommission dem Rat
entweder einen Vorschlag zur Ermächtigung oder eine Mitteilung über ihre
Einwände vorlegen muss.(61)Eine einheitliche Anwendung
des Mehrwertsteuersystems ist von grundlegender Bedeutung. Zur Erreichung
dieses Ziels sollten Durchführungsmaßnahmen erlassen werden.(62)Insbesondere sollten diese
Maßnahmen das Problem der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Umsätze
behandeln, das durch eine unterschiedliche Anwendung der Regeln für den Ort der
steuerbaren Umsätze durch die Mitgliedstaaten auftreten kann.(63)Trotz des begrenzten
Anwendungsbereichs der Durchführungsmaßnahmen haben solche Maßnahmen
Auswirkungen auf den Haushalt, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten
bedeutend sein könnten. Durch die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den
Haushalt der Mitgliedstaaten ist es gerechtfertigt, dass sich der Rat die
Durchführungsbefugnisse vorbehält.(64)Angesichts ihres begrenzten
Anwendungsbereichs sollte vorgesehen werden, dass diese Durchführungsmaßnahmen
vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig angenommen werden.(65)Da die Ziele dieser
Richtlinie aus den dargelegten Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene
zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus.(66)Die Pflicht zur Umsetzung
dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen erfassen,
die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die
Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus
den bisherigen Richtlinien.(67)Diese Richtlinie sollte die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in
nationales Recht der in Anhang XI Teil B aufgeführten Richtlinie unberührt
lassen –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN: