Der Regierungsentwurf eines Mindeststeuergesetzes vom 11.8.2023
Im Beitrag werden wesentliche Neuerungen im Regierungsentwurf betreffend das MinStG im Vergleich zum Diskussionsentwurf näher beleuchtet.
Im Beitrag werden wesentliche Neuerungen im Regierungsentwurf betreffend das MinStG im Vergleich zum Diskussionsentwurf näher beleuchtet.
Immer wieder kommt vor, dass sich die Wertansätze in der Handelsbilanz von denen in der Steuerbilanz unterscheiden. Dies hat zur Folge, dass der steuerliche Gewinn vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss abweicht und dadurch die Steuerbelastung im Verhältnis zum Jahresüberschuss entweder zu hoch oder zu niedrig ausfällt.
Aufgrund der zunehmenden Kirchenaustritte in den vergangenen Jahren sowie des fehlenden Nachwuchses im pastoralen Bereich, beides durch eine Vielzahl von Auslösern bedingt, kamen und kommen die Kirchen in die Bredouille: Einerseits brechen Einnahmen aus Kirchensteuer weg, andererseits können die bestehenden Gemeinden nicht mehr wie gewollt seelsorgerisch betreut werden. Wie in der freien Wirtschaft üblich, könnte aus mehreren „Filialen“ eine neue Gemeinde errichtet werden. Da aber die Kirchen bzw. die Bistümer, Gemeinden etc. über erhebliche Immobilienvermögen in verschiedensten Gestalten verfügen, war im Kontext von derartigen „Umstrukturierungen“ die Erhebung von Grunderwerbsteuer ungeklärt.
Das IDW hat zum Post-implementation Review von IFRS 9 Stellung genommen.
Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der Zedent nicht beteiligt, liegt ‑ auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB ‑ mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das FG das Klageverfahren aussetzen müsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entscheidungsbefugnis des FG gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfasst. Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger im Sinne des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist bei bestehender Organschaft auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist (BFH, Urteil v. 24.5.2023 - XI R 45/20; veröffentlicht am 28.9.2023).
Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückfordern kann (BFH, Urteil v. 23.8.2023 - X R 9/21; veröffentlicht am 28.9.2023).