Im Rahmen der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG muss der Arbeitgeber abwägen, ob die laufende Leistung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) angepasst wird oder ob eine Anpassung unterbleiben kann. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Hier steht sein Interesse am Erhalt der Arbeitsplätze und mithin die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens im Fokus. Es gilt auf der Grundlage der unternehmerischen Entwicklung der vergangenen drei Jahre zu prognostizieren, ob das Unternehmen die Anpassung der laufenden Rentenleistungen erbringen kann oder nicht. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 BetrAVG zeigt, welche Bedeutung gesellschaftsrechtliche Verflechtungen und ein Gewinnabführungsvertrag für die Anpassungsprüfung haben können.