Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts für E-Dienstleistungen
Durch sein Urteil v. 3.8.2022 - XI R 36/19 ( HAAAJ-28644) verpasste der BFH der deutschen Finanzverwaltung einen herben Dämpfer. Er konterkarierte die Würdigung elektronisch erbrachter Dienstleistungen und gab der menschlichen Arbeitskraft ihren verloren geglaubten Stellenwert zurück. Denn für die Beurteilung der Art der Dienstleistung kommt es nach aktueller Rechtsprechung auf den eigentlichen Leistungsvorgang an.