Formwechsel als Veräußerung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
Wird die Kapitalgesellschaft, deren Anteile steuerneutral im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht worden sind, innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt in eine Personengesellschaft formgewechselt, so liegt nach dem BFH-Urteil vom 27.11.2024 eine Veräußerung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vor, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II führt.