Zur Anwendung abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte
Sofern eine Betriebsstätte im Ausland begründet wurde, wird eine potenzielle Doppelbesteuerung in der Regel durch DBA vermieden. Dabei stellt sich die Frage, ob als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Freistellung der Einkünfte oder die Anrechnung der ausländischen Steuer in Betracht kommt. Für Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte wird grundsätzlich die Freistellungsmethode angewendet. Gleichwohl beinhalten die deutschen DBA zum Teil eine Rückausnahme zur Anrechnungsmethode („Switch-over-Klausel“), sofern keine aktiven Einkünfte i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG erwirtschaftet wurden. Über einen solchen qualifizierten Aktivitätsvorbehalt hatte der BFH mit Urteil v. 3.7.2024 - I R 4/21 ( ZAAAJ-77193) zu entscheiden und konnte einige in der Literatur umstrittene Rechtsfragen klären.