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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 1 K 326/16

Gesetze: AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe d; EStG § 10a Abs. 1 S. 1; EStG § 10a Abs. 4; EStG § 79; EStG § 81 ; EStG § 91 Abs. 1 S. 4

Altersvorsorgezulage: Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG

Leitsatz

1. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG begründet nicht nur eine Mitteilungspflicht, sondern stellt auch eine spezialgesetzliche Änderungsnorm im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO dar.

2. Die Zuständigkeit für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG liegt bei der zentralen Stelle (§ 81 EStG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EStB 2019 S. 287 Nr. 7
XAAAH-07715

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 05.12.2018 - 1 K 326/16

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