BBK Nr. 1 vom Seite 1

Gedanken über das Wesentliche

Prof. Dr. Carsten Theile | BBK-Herausgeber

Generationen von Abschlussaufstellern und -prüfern und viele schlaue Hochschullehrer haben sich die Zähne daran ausgebissen: Was in der (Finanz-)Berichterstattung ist eigentlich wesentlich? Welche Informationen können zusammengefasst oder vereinfacht dargestellt werden? Und was kann auch getrost weggelassen werden?

Die Bilanzrichtlinie [i]Wesentlichkeit im Sinne der Bilanzrichtlinie definiert „wesentlich“ als „den Status von Informationen, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Abschlusses des Unternehmens treffen.“ Dabei müssen die Anforderungen der Richtlinie „in Bezug auf Ansatz, Bewertung, Darstellung, Offenlegung und Konsolidierung (...) nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.“

Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, die entsprechende Vorschrift aus der Bilanzrichtlinie in deutsches Recht zu übernehmen. Schlanker Grund: Der Wesentlichkeitsgrundsatz sei schon lange Bestandteil der GoB. Das stimmt, aber wie wird er gelebt? Oft geht es nur um den Nichtansatz geringwertiger Wirtschaftsgüter oder die Würdigung expliziter, einzelner Wesentlichkeitsvorbehalte. Die Angabe aperiodischer Aufwendungen und Erträge ist nur erforderlich, „soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.“

Tatsächlich [i]Grundsatz der Wesentlichkeit geht über die Bilanzrichtlinie hinausaber geht der Grundsatz aus der Richtlinie weit über diese gehandhabte Praxis hinaus. Mit ihm könnte gerechtfertigt werden, auch Pflichtangaben ohne expliziten Wesentlichkeitsvorbehalt wegzulassen, soweit eben die Auslassung vernünftigerweise keine Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen würde. Doch das traut sich kaum jemand zu, was vielleicht auch nicht tragisch ist: Kleine Kapitalgesellschaften haben ohnehin erhebliche Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen, und selbst die Angabepflichten für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften können noch als moderat bezeichnet werden.

Anders sieht es bei den IFRS aus. Schon lange wird der information overload aus der Befolgung (zuletzt wieder gestiegener!) überbordender Angabepflichten beklagt. Indes besteht auch in den IFRS die Möglichkeit, Pflichtangaben wegzulassen, wenn ihre Befolgung für die wirtschaftlichen Entscheidungen der primären Abschlussadressaten irrelevant wäre.

Nur: Auch hier scheint die Praxis [i]In der Praxis selten genutzte Erleichterungen eher selten von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Verfolgt wird überwiegend eine Checklisten-Mentalität, vermutlich, um möglichen Auseinandersetzungen mit der DPR von vornherein aus dem Weg zu gehen – ob diese Befürchtung nun zu Recht oder zu Unrecht besteht.

Immerhin: Das IASB bleibt am [i]Neue Definition der Wesentlichkeit durch das IASB Ball und hat jüngst eine neue Definition der Wesentlichkeit veröffentlicht. Es will damit die Flut der Anhangangaben eindämmen. Ob das S. 2gelingen kann, was es mit der neuen Definition auf sich hat und was das IASB sonst noch hätte tun können beleuchten wir ab .

Den wesentlichen Schwerpunkt dieser [i]Gestaltungstipps und Hinweise zum Jahresabschluss 2018/2019 Ausgabe bildet der Beitrag meines BBK-Herausgeber-Kollegen Bernd Rätke ab : Er fasst zusammen, was sich im vergangenen Jahr im Bilanzsteuerrecht getan hat und gibt zahlreiche Tipps und Praxishinweise zur aktuellen Rechtsprechung und Finanzverwaltungsauffassung. Die wichtigsten Entscheidungen für die Erstellung des Jahresabschlusses 2018/2019 finden Sie außerdem in der Übersicht auf der in unserer Rubrik „Schnell gelesen“.

Bernd Rätke [i]Morawitz, Betriebswirtschaftliche Auswirkungen der geplanten Sonderabschreibung nach § 7b EStG-E – Ein Finanzierungsinstrument ohne Risiko?, BBK 23/2018 S. 1108 NWB TAAAH-01199 geht in seinem Beitrag unter anderem auch auf den geplanten neuen § 7b EStG ein, mit dem durch Sonderabschreibungen der Mietwohnungsbau gefördert werden soll – oder sollte?! Denn der Bundesrat hat das Gesetz auf der letzten Sitzung am kurzfristig von der Tagesordnung genommen, nachdem der Bundestag schon zugestimmt hatte. Wann das Gesetz nun verabschiedet werden wird und in welcher Form, ist derzeit völlig offen. Die Länderkammer monierte dem Vernehmen nach, dass im Gesetzgebungsvorhaben die Vorschläge und Prüfbitten der Länder nicht hinreichend gewürdigt worden sind. Eine betriebswirtschaftliche Analyse des neuen § 7b EStG lieferte Ihnen Markus Morawitz bereits in BBK 23/2018.

Zu guter Letzt hält die NWB Datenbank für Sie ab 2019 Neues bereit: NWB NAUTILUS, das persönliche Informationssystem für Ihren Berufsalltag. Mit dem NWB Nautilus System werden individuell zugeschnittene Informationen für Sie aus der Tiefe des Steuer- und Wirtschaftsrechts an die Oberfläche geholt. Mehr Informationen zum Nautilus System von NWB Rechnungswesen finden Sie ab sofort im Netz unter www.praxiswissen-mit-tiefgang.de.

Die drei [i]Alles Gute zum Neuen Jahr!BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert, VRiFG Bernd Rätke und ich wünschen Ihnen, liebe Leser, zusammen mit der BBK-Redaktion und dem NWB Verlag alles Gute für das Jahr 2019, Glück, Erfolg und Gesundheit – bleiben Sie uns gewogen!

Im neuen Jahr können Sie noch schneller finden, was Sie interessiert: Mitte Januar schalten wir im Rahmen des NWB Nautilus Systems den NWB Livefeed frei. Hier sehen Sie alle News und aktuellen Fachbeiträge aus den von Ihnen abonnierten Modulen auf einen Blick – dazu interessante Infos rund um nützliche Arbeitshilfen, viele lexikalische Beiträge zu Buchführung, Bilanzierung und Steuerrecht, Kommentare und zahlreiche weitere Datenbank-Inhalte.

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Beste Grüße

Carsten Theile

Fundstelle(n):
BBK 2019 Seite 1 - 2
NWB WAAAH-03583