Online-Nachricht - Montag, 17.12.2018

Einkommensteuer | Enteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft (FG)

Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb im Jahr 2005 das Alleineigentum an einem unbebauten Grundstück. Im Jahr 2008 führte die Stadt ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ dabei in Bezug auf das Grundstück einen sog. Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger, infolgedessen das Eigentum auf die Stadt übergehen sollte. Als Entschädigung für den Eigentumsübergang zahlte die Stadt einen Betrag von 600.000 EUR an den Kläger. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Enteignung des Grundstücks durch die Stadt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstelle, da zwischen Erwerb und Enteignung weniger als zehn Jahre vergangen seien und deshalb ein Veräußerungsgewinn (sog. "Spekulationsgewinn“) von rund 175.000 EUR von den Klägern zu versteuern sei.

Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt:

  • Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Stadt ist nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen.

  • Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setzt voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist. Hierzu muss ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein. Ein solcher Wille fehlt, wenn ein Grundstück – wie im Streitfall – enteignet wird.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-03177