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FG Münster Beschluss v. - 11 V 1541/20 AO EFG 2020 S. 1045 Nr. 15

Gesetze: AO § 258; ZPO § 851 Abs. 1; FGO § 114

Vollstreckung

Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Leitsatz

1) Die sog. Corona-Soforthilfe ist als zweckgebundene Forderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO.

2) Sofern der Vollstreckungsschuldner mit der Pfändung in die Corona-Soforthilfe schwerwiegende Nachteile glaubhaft machen kann (Anordnungsgrund), kann die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung – gestützt auf einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 AO (Anordnungsanspruch) – ausgesetzt und die Auszahlung der Corona-Soforthilfe angeordnet werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 203 Nr. 7
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2020 S. 703
DStR 2020 S. 11 Nr. 29
EFG 2020 S. 1045 Nr. 15
UAAAH-51965

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FG Münster, Beschluss v. 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO

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