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FG Köln Urteil v. - 10 K 2574/15 EFG 2016 S. 1109 Nr. 13

Gesetze: EStG § 52 Abs 25 Satz 5, KStG § 8 Abs 1, EStG § 10d Abs 4, KStG § 32a Abs 2

Körperschaften

Umfang der Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 32a Abs. 2 KStG

Leitsatz

1) Lautet ein Körperschaftsteuerbescheid auf 0 € und begehrt der Stpfl. gemäß § 32a Abs. 2 KStG die Feststellung eines höheren Verlustes, als bisher der Besteuerung zugrunde gelegt, hat der Stpfl. dennoch nur den Steuerbescheid anzufechten.

2) Lautet die Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 €, ist das FA trotz zutreffend gemäß § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG beantragter Änderung der KSt-Bescheide zu verpflichten, entsprechende erstmalige Verlustvortragsfeststellung vorzunehmen bzw. bereits bestehende Verlustvortragsfeststellungsbescheide zu ändern.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1109 Nr. 19
DB 2016 S. 2682 Nr. 46
EFG 2016 S. 1109 Nr. 13
GmbH-StB 2016 S. 309 Nr. 10
KÖSDI 2016 S. 19914 Nr. 8
TAAAF-73714

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FG Köln, Urteil v. 16.02.2016 - 10 K 2574/15

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