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StuB Nr. 5 vom Seite 184

Zutreffende Berücksichtigung von Drittleistungen bei der Fortbestehensprognose

Anmerkungen zum

RA/WP/StB/FAStR Alexander Kirchner, M.A.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom eine ganz entscheidende Frage geklärt, die bislang hoch umstritten war, jedoch von enormer Bedeutung in der Krisensituation eines Unternehmens ist. In der Krise eines Unternehmens gehört die kontinuierliche Überprüfung der sog. Fortbestehensprognose für die Geschäftsleitung, für den Steuerberater, für den Abschlussprüfer und nicht zuletzt für die Gesellschafter zu den „Pflichtübungen“. Doch es war bislang ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzierungs- und Sanierungsbeitrag des Gesellschafters in diese Prognose von Fortführung und Fortbestehen einfließen darf. Der BGH hat zwar mit seiner Rechtsprechung nun die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Sanierungsbeiträgen Dritter verschärft. Gleichzeitig hat er aber dankenswerte Klarheit geschaffen, an der sich Geschäftsführer und Berater nunmehr orientieren können – und müssen. Und zudem gibt der Beitrag die Gelegenheit, auf die Unterschiede zwischen Fortführungs- und Fortbestehensprognose nach Handelsrecht und Insolvenzordnung einzugehen.

Kernfragen
  • Was gilt nach Ansicht des BGH allgemein zu Finanzierungsbeiträgen Dritter bei der Fortbestehensprognose?

  • Gibt es auch Ausnahmen davon?

  • Was bedeutet die BGH-Entscheidung für die Praxis?

I. Die BGH-Entscheidung: Zwei Rechtsfragen geklärt

1. Vorbemerkungen

[i]Sikora, Berücksichtigung von Drittleistungen bei Fortbestehensprognosen, BBK 24/2021 S. 1175, NWB WAAAH-96274 Mujkanovic, Ist die Überschuldung als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren überflüssig?, StuB 16/2020 S. 632, NWB CAAAH-55924 Das betrifft gleich zwei Rechtsfragen, die der BGH mit seiner Entscheidung klären konnte. Zum einen hat der BGH über den Inkassobegriff nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz entschieden und klargestellt, dass die geschäftsmäßige Tätigkeit in Form der Abtretung von Schadensersatzforderungen auch dann nicht nach § 134 BGB i. V. mit § 3 RDG nichtig ist, wenn sich die Tätigkeit nicht vornehmlich auf die außergerichtliche Beitreibung von Forderungen bezieht, sondern ihrer Natur nach darauf ausgerichtet ist, Forderungen für eine Sammelklage „zu bündeln“ und dann gerichtlich geltend zu machen.

Zum anderen betrifft das BGH-Urteil aber auch die Frage, welche Qualität eine Finanzierungszusage in der Krise eines Unternehmens haben muss, damit sie in die Fortbestehensprognose einfließen kann und dort Berücksichtigung findet, um die Insolvenz des Unternehmens wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit vermeiden zu können. Ebenso enthält das Urteil sehr anschauliche Ausführungen zur sog. Fortbestehensprognose bei rechnerischer Überschuldung eines Unternehmens. Das BGH-Urteil wird möglicherweise dem einen oder anderen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bislang nicht aufgefallen sein, da die Ausführungen des BGH zur ersten Frage („Sammelklage-Inkasso“) deutlich länger ausgefallen sind als die Ausführungen zur zweiten Frage („Drittleistungen in der Fortbestehensprognose“). Doch gerade letztgenannte Frage ist für Berater, deren Mandanten und deren Gesellschafter von immenser Bedeutung, so dass im Folgenden nur kurz auf den Aspekt „Sammelklage-Inkasso“ und ausführlicher auf den Aspekt „Drittleistungen in der Fortführungsprognose und Berücksichtigung für die Fortbestehensprognose“ eingegangen wird. S. 185

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