BMF - III C 3 - S 7279/19/10006 :002 BStBl 2021 I S. 92

Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf Telekommunikationsdienstleistungen

Bezug:

Durch Artikel 12 Nr. 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) [1] wurden zum § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG eingefügt und § 13b Abs. 5 UStG geändert. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wurde auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet. Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem ausgeführten sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 6 UStG ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2020/1286344) -, BStBl 2020 I S. 1379, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe des Abschnitts „13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets“ die Angabe des Abschnitts

    13b.7b. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ eingefügt.

  2. In Abschnitt 13b.1 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 10“ durch die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 11“ ersetzt.

  3. In Abschnitt 13b.1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8“ durch die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 7 bis 9“ ersetzt.

  4. In Abschnitt 13b.1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8“ durch die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 7 bis 9“ ersetzt.

  5. In Abschnitt 13b.1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8“ durch die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 7 bis 9“ ersetzt.

  6. In Abschnitt 13b.1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8“ durch die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 7 bis 9“ ersetzt.

  7. In Abschnitt 13b.1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8“ durch die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 7 bis 9“ ersetzt.

  8. In Abschnitt 13b.1 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 14 angefügt:

    14.1Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG). 2§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bleibt unberührt.

  9. In Abschnitt 13b.3 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG“ durch die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG“ ersetzt.

  10. In Abschnitt 13b.3 Absatz 12 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG)“ durch die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG)“ ersetzt.

  11. In Abschnitt 13b.3 Absatz 12 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)“ durch die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG)“ ersetzt.

  12. In Abschnitt 13b.3a Absatz 4 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG)“ durch die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG)“ ersetzt.

  13. In Abschnitt 13b.3a Absatz 4 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)“ durch die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG)“ ersetzt.

  14. In Abschnitt 13b.4 Absatz 3 Satz 2 dritter Halbsatz wird die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG“ durch die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG“ ersetzt.

  15. In Abschnitt 13b.4 Absatz 4 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG)“ durch die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG)“ ersetzt.

  16. In Abschnitt 13b.4 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)“ durch die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG)“ ersetzt.

  17. In Abschnitt 13b.5 Absatz 6 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG)“ durch die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG)“ ersetzt.

  18. In Abschnitt 13b.5 Absatz 6 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)“ durch die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG)“ ersetzt.

  19. In Abschnitt 13b.6 Absatz 2 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG)“ durch die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG)“ ersetzt.

  20. In Abschnitt 13b.6 Absatz 2 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)“ durch die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG)“ ersetzt.

  21. In Abschnitt 13b.7 Absatz 4 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG)“ durch die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG)“ ersetzt.

  22. In Abschnitt 13b.7 Absatz 4 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)“ durch die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG)“ ersetzt.

  23. In Abschnitt 13b.7a Absatz 3 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG)“ durch die Angabe „(§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG)“ ersetzt.

  24. In Abschnitt 13b.7a Absatz 3 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)“ durch die Angabe „(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG)“ ersetzt.

  25. Nach Abschnitt 13b.7a wird folgender Abschnitt 13b.7b eingefügt:

    „13b.7b. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

    (1) Zum Begriff der sonstigen Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG wird auf Abschnitt 3a.10 verwiesen.

    (2) 1Bei diesen sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (§ 13b Abs. 5 Satz 6 erster Halbsatz UStG, sog. Wiederverkäufer). 2Die Haupttätigkeit des Unternehmers in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen besteht dann in deren Erbringung, wenn der Unternehmer mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Leistungen weiterveräußert. 3Der eigene Verbrauch dieser Leistungen ist von untergeordneter Bedeutung, wenn nicht mehr als 5 % der erworbenen Leistungen zu eigenen (unternehmerischen sowie nichtunternehmerischen) Zwecken verwendet wird. 4Maßgeblich sind die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr; nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, ist er auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation als Wiederverkäufer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation begonnen hat und mit diesen Leistungen voraussichtlich die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen wird. 5Verwendet der Unternehmer zwar mehr als 5 %, jedoch nicht mehr als 10 % der erworbenen Leistungen zu eigenen Zwecken, ist weiterhin von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen, wenn die im Mittel der vorangegangenen drei Jahre zu eigenen Zwecken verbrauchten Leistungen 5 % der in diesem Zeitraum erworbenen Leistungen nicht überschritten haben. 6Im Unternehmen selbst erzeugte Leistungen bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. 7Ob die selbst erzeugten Leistungen veräußert oder zum eigenen Verbrauch im Unternehmen verwendet werden, ist daher unbeachtlich. 8Ebenso sind die veräußerten Leistungen, die selbst erzeugt wurden, hinsichtlich der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft aus der Gesamtheit der veräußerten Leistungen auszuscheiden; auch beeinflussen sie die nach den Sätzen 1 und 2 einzuhaltenden Grenzwerte nicht.

    (3) 1Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer nach Absatz 2 ist, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ erteilt hat; hinsichtlich dieses Musters wird auf das BStBl 2021 I S. 92, verwiesen. 2Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken; sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. 3Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ - im Original oder in Kopie -, ist er Steuerschuldner, auch wenn er im Zeitpunkt der Leistung tatsächlich kein Wiederverkäufer nach Absatz 2 ist; dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ verwendet hat und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.

    (4) 1Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht - im Original oder in Kopie - verwendet. 2Wurde die Bescheinigung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen und ist der Leistungsempfänger kein Wiederverkäufer nach Absatz 2, schuldet der leistende Unternehmer dann die Steuer, wenn er hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können. 3Hatte der leistende Unternehmer in diesen Fällen keine Kenntnis oder hat er keine Kenntnis haben können, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn beide einvernehmlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen und durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen; dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

    (5) 1Erfüllt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z. B. der Organträger oder eine Organgesellschaft) die Voraussetzung als Wiederverkäufer nach Absatz 2, ist für Zwecke der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 5 Satz 6 UStG nur dieser Teil des Organkreises als Wiederverkäufer anzusehen. 2Die Absätze 2 und 3 sind insoweit nur auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden.

    (6) 1Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 6 erster Halbsatz UStG, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). 2Ausgenommen hiervon sind die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art als Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation unternehmerisch tätig sind (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG). 3Absätze 2 und 3 sind auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist.“

  26. Abschnitt 13b.8 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Abs. 2 Nr. 4 , Nr. 5 Buchstabe b oder Nr. 7 bis 12 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 3 bis 6 UStG angewandt, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG).“

    b)

    In Absatz 2 wird die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG“ durch die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG“ ersetzt.

  27. In Abschnitt 13b.12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 2 bis 13“ durch die Angabe „Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 2 bis 14“ ersetzt.

  28. In Abschnitt 13b.14 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 11 UStG“ durch die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 12 UStG“ ersetzt.

  29. In Abschnitt 13b.17 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG“ durch die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 11 UStG“ ersetzt.

  30. In Abschnitt 13b.18 wird nach Satz 11 folgender Satz 12 angefügt:

    12Zum Übergang auf die Anwendung der Änderung des § 13b UStG ab 1. 1. 2021 auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation vgl. Teil II des BStBl 2021 I S. 92.

II. Anwendungsregelungen

1. Anwendung

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

a) Schlussrechnung über nach dem erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem

Bei nach dem erbrachten sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Wiederverkäufer ist. Entsprechend hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG) anzugeben sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem vereinnahmt hat oder nicht.

Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlung(en) im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG). Erfolgt keine Berichtigung, schuldet der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG. In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das vor dem vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird (Nichtbeanstandungsregelung). Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe erklärt (= in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) und gezahlt wurde(n). In derartigen Fällen sind die Rechnungen, mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen.

b) Berichtigung einer vor dem erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem erfolgt

Wurden für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG nach dem , ist hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner, sofern er ein Wiederverkäufer ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG und Abs. 5 Satz 6 erster Halbsatz UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen. Erfolgt keine Berichtigung, schuldet der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG.

c) Abrechnungen nach dem über Leistungen, die vor dem erbracht worden sind

Für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG, die vor dem erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. § 13b Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 UStG ist insoweit nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).

a) Berichtigung nach dem einer vor dem erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen

Hat der leistende Unternehmer für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG einen Teil des Entgelts vor dem vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.

Stellt sich nach dem heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche Rechnung bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Tz. II.1.a) nur insoweit zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), als der überzahlte Betrag zurückgezahlt wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.

Entsprechend wird der Leistungsempfänger bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung durch den leistenden Unternehmer hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.

Beispiel 1:

Unternehmer A und Unternehmer B vereinbaren eine Erbringung von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG. A und B geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. A stellt am eine Abschlagsrechnung über 10 000 € zuzüglich Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird von B noch im Dezember 2020 bezahlt. Im Januar 2021 stellt sich heraus, dass der Anzahlung eine falsche Einheit von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zugrunde gelegen hat. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 6 000 € in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird B zurückerstattet. Die Telekommunikationsleistung wird im Februar 2021 ausgeführt.

Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.a) hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in Höhe von 6 000 € zuzüglich Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2020 entsprechend zu berücksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2020 geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2021 entsprechend zu mindern.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 11 000 € in Rechnung gestellt werden müssen. B zahlt den Mehrbetrag im Februar 2021.

Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.a) hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 11 000 € enthält. Hinsichtlich der vor dem geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A. Die ursprüngliche Besteuerung (A erklärt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2020, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2020 geltend gemacht) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im Februar 2021 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 1 000 € anzugeben. Außerdem muss A den B insoweit auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen. B muss das (Netto-)Entgelt von 1 000 € sowie die Steuer hierauf in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2021 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

2. Übergangsregelung

Bei Leistungen, die nach dem und vor dem ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem und vor dem vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Tz. II.1 gilt entsprechend.

III. Bekanntgabe des Vordruckmusters

(1) Bei den sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (§ 13b Abs. 5 Satz 6 erster Halbsatz UStG, sog. Wiederverkäufer). Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist, wenn das zuständige Finanzamt ihm eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG). Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster


Tabelle in neuem Fenster öffnen
USt 1 TQ
-
Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation -

bekannt gegeben (Anlage ).

(2) Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

(4) Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht - im Original oder in Kopie - verwendet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 13b.7b des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Anlage: USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation - Datei öffnen

BMF v. - III C 3 - S 7279/19/10006 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 92
DStR 2021 S. 38 Nr. 1
UR 2021 S. 168 Nr. 4
UStB 2021 S. 43 Nr. 2
UVR 2021 S. 68 Nr. 3
RAAAH-67515

1BGBl 2020 I S. 3096, BStBl 2021 I S. 6