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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2798/16 U

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 15a Abs. 1; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5; RL 77/388/EWG Art. 19; RL 77/388/EWG Art. 20

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude: Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Flächenschlüssel als Regelmaßstab der prozentualen Verwendungsverhältnisse

Leitsatz

  1. Für die Aufteilung und Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Herstellung und Unterhaltung eines durch Ladenlokale im gewerblich genutzten Erdgeschoss und umsatzsteuerfrei vermietete Wohnungen in den Obergeschossen gemischt genutzten Gebäudes ist der Flächenschlüssel zugrunde zu legen, wenn die Unterschiede in Bauart und Ausstattung (Raumhöhe, Heizungsanlage, Fenster, Sanitärausstattung, Oberböden, sonstige Eingangsleistungen) nicht dazu führen, dass die Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Anwendung des Umsatzschlüssels zu einem präziseren Ergebnis führt (Nachfolgeentscheidung zum , UR 2016, 545, und zum , BFH/NV 2016, 1654).

  2. Die Feststellungslast für derartige erhebliche Unterschiede liegt bei dem Steuerpflichtigen.

  3. Die zu berücksichtigenden Flächen bestimmen sich ohne Berücksichtigung des Treppenhauses, des Kellers und der Tiefgarage nach der Wohnfläche der Wohnungen und der Nutzfläche der Ladenlokale.

Fundstelle(n):
DStRE 2019 S. 1096 Nr. 17
KÖSDI 2019 S. 21308 Nr. 7
NAAAH-14145

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.07.2018 - 1 K 2798/16 U

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