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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 432/17 EFG 2018 S. 1533 Nr. 18

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4a S. 8EStG § 9 Abs. 4a S. 12EStG § 9 Abs. 4a S. 1EStG § 9 Abs. 4a S. 3EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2

Doppelte Haushaltsführung eines Berufssoldaten: Kürzung des Verpflegungsmehraufwands nach § 9 Abs. 4a S. 8 EStG infolge der vom Dienstherrn in der Kaserne unentgeltlich zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsverpflegung unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Soldaten

Leitsatz

1. Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzende Verpflegungsmehrsaufwand (§ 9 Abs. 4a S. 12 i. V. m. S. 1 bis 3 EStG) ist gem. § 9 Abs. 4a S. 8 EStG zu kürzen, wenn und soweit einem Berufssoldaten vom Arbeitgeber in der Kaserne eine Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich angeboten wird. Das gilt auch dann, wenn der Soldat an einzelnen Mahlzeiten der Gemeinschaftsverpflegung (im Streitfall: morgens und abends) generell tatsächlich nicht teilnimmt.

2. Die Kürzung nach § 9 Abs. 4a S. 8 EStG ist immer dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder unmittelbar während der Arbeit eine Mahlzeit zur Verfügung stellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1533 Nr. 18
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2018 S. 792
MAAAG-90596

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2017 - 5 K 432/17

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