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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 14 K 21/19

Gesetze: AO 1977 § 162; EStG 2009 § 18 Abs 1 Nr 1; EStG 2009 § 18 Abs 1 Nr 1 S 2; EStG 2009 § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG 2009 § 6 Abs 1 Nr 4 S 2; EStG 2009 § 8 Abs 1; EStG 2009 § 8 Abs 2; EStG 2009 § 3 Nr 26

Keine Minderung des pauschal ermittelten geldwerten Vorteils für eine PKW-Überlassung um die Kosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers - Abgrenzung zwischen hauptberuflicher und nebenberuflicher Tätigkeit bei Syndikusrechtsanwalt und Ärztin

Leitsatz

  1. Die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kommt nur für solche Aufwendungen des Arbeitnehmers in Betracht, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.

  2. Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht, wenn sich die Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers darstellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 2/2021 S. 66
DStR 2021 S. 8 Nr. 15
DStRE 2021 S. 582 Nr. 10
EStB 2021 S. 175 Nr. 4
GStB 2021 S. 51 Nr. 2
KÖSDI 2021 S. 22309 Nr. 7
KAAAH-65864

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 09.10.2020 - 14 K 21/19

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