BMF - III C 2 - S 7100/07/10031: 006 BStBl 2017 I S. 180

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften; Konsequenzen des , BStBl 2017 II S. 188

Mit , BStBl 2017 II S. 188, hat der BFH entschieden, dass sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können. Abweichend von den bisher üblichen sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits i. S. des § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufers und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Hierin ist eine sonstige steuerpflichtige Leistung des Käufers und Leasinggebers zu sehen, dessen Schwerpunkt in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2017 I S. 175, geändert worden ist, in Abschnitt 3.5 Abs. 7 wie folgt geändert:

Nach Satz 5 wird nach Beispiel 3 folgender neuer Satz 6 angefügt:

6 Ist ein sale-and-lease-back-Geschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht (vgl. , BStBl 2017 II S. 188).”

II. Anwendung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - III C 2 - S 7100/07/10031: 006


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 180
BB 2017 S. 342 Nr. 7
GStB 2017 S. 27 Nr. 7
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 3
UStB 2017 S. 80 Nr. 3
b&b 2017 S. 10 Nr. 3
IAAAG-37084