Überentnahmen bei mehrstöckigen Personengesellschaften
Durch § 4 Abs. 4a EStG wird der betriebliche Schuldzinsenabzug im Falle von Überentnahmen nach einem typisierten Berechnungsverfahren eingeschränkt.
Durch § 4 Abs. 4a EStG wird der betriebliche Schuldzinsenabzug im Falle von Überentnahmen nach einem typisierten Berechnungsverfahren eingeschränkt.
Durch das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) wurden nach langem Gesetzgebungsverfahren umfangreiche Änderungen und Neuerungen im Bereich des Ertrags-, des Umsatz- sowie des Erbschaftssteuerrechts und des Steuerverfahrensrechts eingeführt. Die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen sollen dabei in dem folgenden Beitrag näher dargestellt und gewürdigt werden. Die umfangreichen Neuregelungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung ab 1.1.2025 stellen wir in einem gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe (ab S. 16) vor.
Durch das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) wurden nach langem Gesetzgebungsverfahren umfangreiche Änderungen und Neuerungen im Bereich des Ertrags-, des Umsatz- sowie des Erbschaftssteuerrechts und des Steuerverfahrensrechts eingeführt. Die allgemeinen Regelungen und Änderungen, soweit sie die Umsatzsteuer betreffen, wurden bereits in einem eigenen Beitrag in dieser Ausgabe (ab S. 13) beleuchtet. Die umfangreichen Neuregelungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung ab 1.1.2025 sollen daher im Folgenden im Detail und separat hier noch einmal vorgestellt werden.
Das Thema der „reibungslosen“ Zusammenarbeit zwischen einem Mandanten und der Kanzlei ist einer der Dauerbrenner, wenn es um Kanzleimanagement geht. Schnell entsteht der Eindruck, dass der Mandant im Mittelpunkt steht und damit dem Steuerberater und seinen Mitarbeitenden „im Weg“. Auch wenn die meisten Mandanten sich redlich bemühen, die ihnen oft rätselhaften Vorgaben der Kanzlei (abgeleitet aus den Vorgaben, die die Finanzverwaltung und andere Behörden machen) zu erfüllen, gibt es immer wieder Mandanten, die durch ihr Verhalten für Unzufriedenheit in der Kanzlei sorgen. Dann steht die Frage im Raum, wie eine gute Zusammenarbeit auch mit „schwierigen“ Mandanten gelingen kann.
Am 26.3.2024 ist die Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremse- und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung – PBRüV) in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 111).
Nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG ist die Differenzbesteuerung auf innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände nach nationalem Recht ausgeschlossen. Demgegenüber weist das EU-Recht (Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) für Kunstgegenstände keine entsprechende Beschränkung auf. Bei unionsrechtlich gebotener Anwendung der Differenzbesteuerung stellt sich dann die weitere Frage, ob die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind bei Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften für die Steuerpflichtigen und ihre Berater ein „Schreckgespenst“, für die Betriebsprüfer aber ein „Joker“. Schwierigkeiten bereiten nicht nur die sperrigen Tatbestandsvoraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung und deren Anwendung im praktischen Einzelfall. Einmal aufgedeckt, halten verdeckte Gewinnausschüttungen noch weitere Überraschungen parat. Denn sie wirken sich nicht nur auf die Steuerfestsetzung bei der Kapitalgesellschaft aus, sondern auch bei deren Gesellschaftern. Bei den Gesellschaftern kann sich die Steuerfestsetzung – je nach Fallgestaltung – vermindern oder erhöhen. Ist gegenüber dem Gesellschafter zuvor bereits ein Steuerbescheid ergangen, muss dieser geändert werden. Das kann auch nach der Bestandskraft des bisherigen Bescheids und sogar nach Eintritt der Festsetzungsverjährung geschehen. Mit einer solchen Konstellation hat sich jüngst das BVerfG befasst.
Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossen, die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 zu verlängern.
Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind zahlreiche ursprünglich geplante Maßnahmen entfallen. Der DStV gibt einen Überblick, welche Regelungen noch übrig sind.
Der Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 13.3.2024 sieht u. a. eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre vor. Damit sollen die hohen Aufbewahrungskosten der Unternehmen reduziert und somit zum Bürokratieabbau beigetragen werden. Doch wie wirkt sich die Verkürzung der Fristen auf die Rückstellungen für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen aus?
Haushaltsfinanzierung, Wachstumschancengesetz, Legalisierung des Konsums von Cannabis - die Bundesregierung informiert über gesetzliche Neuregelungen im April.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 5.3.2024 - S 4501)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 5.3.2024 - S 4514).
Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO - sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO - festgesetzt werden (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 15.12.2023 - 3 K 88/22, Revision anhängig, BFH-Az. VI R 2/24)
Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.2.2024 (BT-Drucks. 20/10410) bestätigt.
Die Steuererklärungen 2023 stehen an! Für die Einkommensteuererklärung 2023 fasst Sowinski alles wesentliche zusammen.
Insbesondere aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD (BMF, Schreiben v. 11.3.2024 - IV D 2 - S 0316/21/10001 :002).
Für Geburten ab dem 1.4.2024 gelten neue Regelungen beim Elterngeld. Die Bundesregierung hat hierzu weitere Informationen veröffentlicht.
Das BZSt hat im Auftrag des BMF eine Befragung der Steuerberaterschaft zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen gestartet.
Das Thema der erlaubten (oder vielleicht besser: zu untersagenden) Privatnutzung von Diensthandys wirft einige datenschutz- und arbeitsrechtliche Fragen auf, die insbesondere im Fall einer streitigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses relevant werden können.
Die Bundesregierung hat am 13.3.2024 den vom BMJ vorgelegte Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV) beschlossen.
Unnötige Bürokratie und Überregulierung behindern unternehmerisches Engagement und wirtschaftliche Dynamik, weshalb Bürokratieabbau ein zentrales Politikziel ist. Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen.
Der BFH hat mit Urteil vom 23.11.2023 - VI R 9/21 entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung als Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig ist. Die Entscheidung gibt einen interessanten Einblick zur steuerlichen Behandlung und Wertung bei Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen.
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2023 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 14.11.2022 - IV C 7 - S 3104/19/10001 :008).
Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden (FG Köln, Beschluss v. 14.3.2024 - 7 V 10/24; Beschwerde anhängig, BFH-Az. III B 24/24).
Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die umsatzsteuerlichen Änderungen und Anpassungen. Eine Tabelle fasst die betroffenen Vorschriften sowie das Datum des Inkrafttretens übersichtlich zusammen.
Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) am 21.12.2022 wurde der politische Flächenbrand durch den Gesetzgeber entzündet. Die Anfeuerung aus dem BMF-Schreiben v. 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) gegen Photovoltaik-Betreiber und der unnötige Aktionismus der Finanzbehörden lässt den Flächenbrand unkontrollierbar erscheinen.NWB-Nachricht v. 10.04.2024, Einkommensteuer | Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für steuerbefreite PV-Anlagen (FG)