Wann muss ein Arbeitgeber mit einem Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV rechnen?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2023 entschieden, dass Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid keinen (steuerpflichtigen) Arbeitslohn für die betreffenden Arbeitnehmer darstellen. Neben den ursprünglichen „Sanktionscharakter“ des Summenbescheids tritt also inzwischen auch ein gewisser Anreiz. Allerdings zeigt der Blick auf die Rechtsprechung zum Summenbescheid, dass die gesetzlichen Vorgaben zu dessen Anwendbarkeit diesen Ansatz nicht unbedingt begünstigen.