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Verbraucherschutz //

Fernwärmepreise - vzbv verklagt E.ON und Hansewerk Natur

Preisanstiege um mehrere hundert Prozent: Viele Kunden der Fernwärmeanbieter E.ON und Hansewerk Natur müssen derzeit im Vergleich zum Jahr 2020 ein Vielfaches für das Heizen ihrer Wohnräume bezahlen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Preiserhöhungen der beiden Anbieter in vielen Versorgungsgebieten für rechtswidrig. Deswegen hat der vzbv jetzt zwei weitere Sammelklagen eingereicht. Verbraucher können sich den Klagen in Kürze anschließen

Abo Umsatzsteuer //

Umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen

Als dem Gemeinwohl dienende Leistungen sollten entgeltliche Bildungsangebote prinzipiell von der Umsatzsteuer befreit sein. In der Realität müssen sich Bildungsdienstleister und ihre steuerlichen Berater durch komplizierte Regelungen und zahlreiche Urteile kämpfen. Neue Vorschriften zu online erbrachten Bildungsleistungen sowie eine im Zuge des JStG 2024 zu erwartende Neufassung der Befreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG zur Anpassung an EU-Recht werfen neue Fragen auf und werden kaum zu einer Vereinfachung führen.

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Umsatzsteuer //

Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom (BFH)

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 7.12.2023 - V R 15/21, BStBl II 2024, 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage: BFH, Urteil v. 17.7.2024 - XI R 8/21; veröffentlicht am 26.9.2024).

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Arbeitsrecht //

Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 18.9.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden – insbesondere für Geringverdiener und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen. Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern (BMAS, Pressemitteilung v. 18.9.2024).

Abo Beruf //

Spannende Entwicklungen bei den (steuerberatenden) Berufsausübungsgesellschaften

Mit den Neuregelungen des Berufsrechts, die am 1.8.2022 in Kraft getreten sind, sind vor allem die Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit in Gesellschaften u. a. in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und im Steuerberatungsgesetz (StBerG) umfassend reformiert worden. Zudem wurde die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) mit Wirkung zum 1.8.2022 angepasst. Die Entwicklungen sind damit allerdings nicht abgeschlossen. Gerichte hatten bereits Gelegenheit, erste Rechtsfragen zur Berufsausübungsgesellschaft (BAG) zu klären. Und der Gesetzgeber hat schon weitere Neuerungen auf den Weg gebracht.

Abo Einkommensteuer //

Betriebliche Pkw-Nutzung: Warum weniger manchmal mehr ist

Der Pkw ist „der Deutschen liebstes Kind“ – laut Kraftfahrt-Bundesamt gab es zum 1.1.2024 fast 50 Mio. zugelassene Pkw in Deutschland. Nicht selten ist die Anschaffung eines Pkw, nach dem Erwerb eines Grundstücks, die zweithöchste Ausgabe. Die Beteiligung des Finanzamts an den Kosten für den eigenen Pkw erscheint insbesondere vor dem Hintergrund einer geminderten Eigenkapitalbelastung als attraktiv. Naheliegend ist der Gedanke, dass sich die Steuerlast abhängig vom Umfang der betrieblichen Nutzung eines Pkw entsprechend mehr oder weniger reduzieren lässt. Allerdings ist dies längst nicht immer der Fall.

Abo Lohnsteuer //

Ertragsteuerliche Behandlung der Gestellung eines Firmenwagens

Neben der klassischen Gehaltserhöhung in Geld können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer insbesondere durch die Überlassung eines Firmenwagens motivieren und an das Unternehmen binden. Darf ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt für außerdienstliche Fahrten nutzen, spart sich der Beschäftigte insoweit Kosten, die für den Erwerb und die Unterhaltung eines eigenen Pkw anfallen würden. In der Folge ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil zu erfassen, der vom Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuert werden muss. Für den Arbeitgeber stellen die Kosten für den Firmenwagen regelmäßig Betriebsausgaben dar.

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Einkommensteuer //

Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung keine agB (FG)

Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie dem an Krebs erkrankten Steuerpflichtigen ärztlich verordnet worden sind. Aufwendungen für Lebensmittel – auch in Form von nicht in den Anwendungsbereich des § 2 AMG fallenden Nahrungsergänzungsmitteln i. S. des § 1 NemV – sind nicht originäre Aufwendungen im Krankheitsfall, die dem Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 EStG zugeordnet werden können. Es handelt sich insoweit vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung, die dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterfallen (FG München, Urteil v. 25.7.2024 - 15 K 286/23).

Abo Beruf //

Hinweispflicht des Steuerberaters bei „aufgedrängtem“ ermäßigtem Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG

Ein Urteil des LG Lübeck zeigt, dass der Steuerberater bei der Prüfung von Steuerbescheiden sehr genau zu prüfen hat, ob ein in dem Bescheid dem Mandanten gewährter steuerlicher Vorteil, der nicht Gegenstand eines Antrags war und der seitens des Finanzamts zu Unrecht gewährt wurde, nicht zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Nachteil des Mandanten führen kann. Dies gilt insbesondere im Fall der Gewährung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 3 EStG, der nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann und der auch dann für die Zukunft als „verbraucht“ gilt, wenn er vom Finanzamt ohne Antrag und sachlich zu Unrecht angewandt wurde.

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