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Lexikon Lohnbüro 2022 vom

Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV (Rechtsstand ab 1.10.2022)

Neues auf einen Blick:

Der Bundestag hat am das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Am hat das Gesetz den Bundesrat passiert. Demnach ergeben sich ab folgende Änderungen:

Die Entgeltgrenzen für Beschäftigungen im Übergangsbereich betragen ab 520,01 € bis 1600 € (bisher 450,01 € bis 1300 €).

Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich werden zukünftig Arbeitnehmer stärker entlastet als bisher. Auf Arbeitgeber kommen höhere Belastungen zu.

Der Faktor F beträgt ab 0,7009.

Die Formel für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) ab lautet:

BE = F × G + (1600
1600 – G
G
1600 – G
× F) × AE – G

(F = 0,7009; G = Geringfügigkeitsgrenze; AE = Arbeitsentgelt)

Der Beitragsanteil der Arbeitnehmer wird ab anhand einer eigenen Formel ermittelt.

Die Formel lautet:

BE = (1600
1600 – G
) × (AE – G)

Die Berechnung der Beitragsanteile erfolgt in mehreren Schritten.

Für bisher bereits bestehende Beschäftigungen im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 450,01 € bis 520 €, die bisher versicherungs...