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StuB Nr. 17 vom Seite 662

Entwürfe zu europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – Relevanz für den Mittelstand?

Würdigung der Angabepflichten zu ESG-Aspekten

Mag. (FH) Josef Baumüller, M.Sc. Sean Needham und M.Sc. Oliver Scheid

Die im Juni 2022 finalisierte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll die Transparenz in puncto Nachhaltigkeit europäischer Unternehmen deutlich ausweiten. Zur Konkretisierung der Berichtspflichten werden sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS) entwickelt. Die Entwürfe für diese 13 Standards wurden Ende April 2022 veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Die Hintergründe zu dieser Veröffentlichung sowie die Entwürfe zu den zwei ersten Standards – E-ESRS 1 zu den grundlegenden Prinzipien der Berichterstattung und E-ESRS 2 zu allgemeinen Offenlegungsanforderungen – wurden bereits von Baumüller/Scheid/Müller in der StuB dargestellt. Der vorliegende Beitrag befasst sich hierauf aufbauend mit den elf E-ESRS, welche themenspezifische Angabepflichten zu den Aspekten „Environmental“, „Social“ und „Governance“ umfassen. Darüber hinaus wird mit einer gesamthaften Würdigung der vorgeschlagenen Standards aus KMU-Perspektive geschlossen.

Kirsch, Nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht (HGB), infoCenter, NWB CAAAG-79145

Kernfragen
  • Welche wichtigen Anforderungen enthalten die Standards für die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung hinsichtlich ihrer umweltbezogenen (E – „Environment“), sozialbezogenen (S – „Social“) sowie Governance-bezogenen (G – „Governance“) Angabepflichten?

  • Welche Relevanz haben diese Standardentwürfe für europäische KMU?

  • Wie sind die Standards generell zu bewerten?

I. Vorbemerkungen

[i]Baumüller/Scheid/Müller, Entwürfe zu europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – Relevanz für den Mittelstand?, StuB 15/2022 S. 581, NWB YAAAJ-18256 Im April 2021 veröffentlichte die EU-Kommission ihren Vorschlag zu einer Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Seitdem wurden über die zukünftige Ausgestaltung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung zahlreiche und intensive Debatten geführt – insb. vor dem Hintergrund, dass durch das Inkrafttreten der CSRD der Anwendungskreis der berichtspflichtigen Unternehmen durch den Wegfall des Kriteriums der Kapitalmarktorientierung und durch die Herabsetzung der Größenschwelle von vormals 500 Mitarbeitern auf ca. 15.000 Unternehmen ausgeweitet werden soll. Darüber hinaus gelten die Verortung der zu tätigenden Angaben ausschließlich im (Konzern-)Lagebericht, die Entwicklung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF), die (explizite) Einführung der doppelten Wesentlichkeit sowie die zwingende inhaltliche Prüfung der offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen (mit zunächst begrenzter Sicherheit) als zentrale Neuerungen. Im Rahmen des Trilog-Verfahrens zwischen dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament konnte schließlich am eine Einigung erzielt werden; die Endfassung der CSRD wurde im Juli 2022 offiziell beschlossen.

Mit der CSRD wird der Grundstein für eine Standardisierung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung gelegt. Durch die Einführung von einheitlichen und von den Unternehmen verpflichtend anzuwendenden Berichtsstandards sollen Qualität und Vergleichbarkeit der veröffentlichten Nachhaltigkeitsberichte erhöht werden. In Art. 29b der CSRD wird nunmehr dargelegt, dass die EU-Kommission delegierte Rechtsakte zu erlassen hat, welche verbindliche Standards enthalten, die europäische Unternehmen anzuwenden haben. Die ersten dieser Standards sollen gem. der CSRD in einem mehrstufigen Verfahren bis Mitte 2023 S. 663erarbeitet und veröffentlicht werden. Die inhaltlichen Vorarbeiten hierfür erfolgen durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG).

Der Beitrag gibt einen Überblick über die umwelt-, sozial- und Governance-bezogenen Angabepflichten, die von der EFRAG Ende April 2022 in Form von Standard-Entwürfen veröffentlicht wurden: ESRS E1 bis E5, ESRS S1 bis S4 sowie ESRS G1 und G2. Hierzu werden die vorgesehenen Einzelangabepflichten zusammenfassend in Tabellenform dargestellt. Anschließend werden diese Standardentwürfe einer abschließenden Würdigung unterzogen, wobei insbesondere die damit einhergehenden Auswirkungen auf KMU Betrachtung finden sollen.

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