AEGrStG A 3.1 (Zu § 3 GrStG)

Zu § 3 GrStG

A 3.1 Steuerbefreiungen für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger; allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen nach § 3 GrStG

(1) Die Grundsteuerbefreiungen nach § 3 GrStG hängen jeweils von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Grundbesitz muss einem begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein (subjektive Voraussetzung) und

  2. der Grundbesitz muss von einem begünstigten Rechtsträger für einen steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werden (objektive Voraussetzung; siehe A 7).

(2) Als begünstigte Rechtsträger kommen in Betracht:

  1. juristische Personen des öffentlichen Rechts (siehe A 3.2),

  2. das Bundeseisenbahnvermögen (siehe A 3.6),

  3. inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (siehe A 3.7) oder

  4. Religionsgesellschaften (siehe A 3.9 und 3.10).

(3) 1Der Grundbesitz muss entweder ausschließlich demjenigen zuzurechnen sein, der ihn für die begünstigten Zwecke nutzt, oder einem anderen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger (§ 3 Absatz 1 Satz 2 GrStG); § 3 Absatz 1 Satz 3 GrStG bleibt unberührt (siehe A 3.2 Absatz 6). 2Im ersten Fall muss Rechtsträgeridentität zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und dem Nutzer des Grundstücks vorliegen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 29/08, BStBl 2010 II S. 829). 3Im zweiten Fall muss der Rechtsträger, dem der Grundbesitz zugerechnet worden ist, seinen Grundbesitz einem anderen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger überlassen und der nutzende Rechtsträger den Grundbesitz für einen der nach § 3 GrStG begünstigten Zwecke verwenden. 4Hierfür ist es unerheblich, ob der Grundbesitz dem nutzenden begünstigten Rechtsträger unentgeltlich oder entgeltlich, z. B. zur Miete, Pacht oder auf sonstige Weise, zur Nutzung überlassen wird. 5Von der Grundsteuer befreit bleibt z. B. der mit einem Behördengebäude bebaute Grundbesitz, den der Bund zur Benutzung durch eine Landesbehörde vermietet, oder ein Grundstück mit einer Sportanlage, das eine Gemeinde einem gemeinnützigen Sportverein verpachtet.

(4) 1Der Grundbesitz wird demjenigen im Sinne des § 3 GrStG zugerechnet, dem er bei der Grundsteuerbewertung zugerechnet worden ist. 2Dies ist in der Regel der Eigentümer des Grundbesitzes. 3Die Voraussetzungen des § 3 GrStG können nicht nur vom zivilrechtlichen, sondern auch vom wirtschaftlichen Eigentümer erfüllt werden (§ 39 AO).

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VAAAJ-18526