Reform Radar - Mittwoch, 28.12.2022

Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts

Aktueller Stand:

  • : Gesetz im BGBl I S. 2730 verkündet

  • : Verabschiedung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf auf seiner Homepage

Hintergrund: Der Gesetzesentwurf basiert auf der Richtlinie (EU) 2021/514.

Ziel des Gesetzes ist es zum einen, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen. Die Finanzbehörden sollen dazu einen besseren Zugang zu Informationen erlangen, die für eine gleichmäßige und gesetzliche Besteuerung, insbesondere von Einkünften, die unter Verwendung digitaler Plattformen erzielt werden, erforderlich sind. Dafür sollen die Grundlagen für eine intensive und effiziente Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern verbessert werden.

Zum anderen sollen steuerverfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenprüfungen, punktuell modernisiert werden. Letztlich sollen Außenprüfungen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Im Vordergrund steht dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen.

Die wesentlichen Maßnahmen:

Verbesserung der Rahmenbedingungen für Außenprüfungen:

  • Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Absatz 4 AO) für außengeprüfte Unternehmen,

  • zeitnahe Rechtssicherheit durch die Einführung eines bindenden Teilabschlusses (§ 180 Absatz 1a AO),

  • Einführung eines neuen Sanktionssystems (§ 200a AO), das für alle Außenprüfungen gilt. Der geplante § 200a AO enthält Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes mit besonderen Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung im Rahmen einer Außenprüfung.

Meldepflicht digitaler Plattformbetreiber

Daneben soll mit dem Gesetzentwurf eine Verpflichtung für Betreiber digitaler Plattformen geschaffen werden, an das BZSt in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen.

Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Plattformbetreiber verpflichtet, sie unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Anbietern zu erheben. Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland ansässig beziehungsweise steuerpflichtig sind, wie auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterliegen.

Automatischer Informationsaustausch

Damit die anderen Mitgliedstaaten die für sie relevanten Informationen erhalten, sieht der Gesetzentwurf einen automatischen Informationsaustausch vor, den das BZSt mit den zuständigen Behörden des Auslands auf Grundlage der Amtshilferichtlinie durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch soll auch sicherstellen, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Anbietern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und von Plattformbetreibern an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind. Damit die zuständigen Finanzbehörden der Länder das Besteuerungsverfahren durchführen können, regelt der Gesetzentwurf, dass das BZSt die aus dem In- und Ausland gemeldeten Angaben zu inländischen Anbietern an die Finanzbehörden weiterleitet.

Der Gesetzentwurf beinhaltet daneben Regelungen zur Verbesserung des automatischen Informationsaustausches zu bestimmten Kategorien von Einkünften und Vermögen und zu steuerlichen Vorbescheiden (Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a und b des Entwurfs); zur Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen sich die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe leisten (Artikel 2 Nummer 5 und 7 des Entwurfs); zur Beschleunigung von Verfahren der Amtshilfe (Artikel 2 Nummer 4 und 8 des Entwurfs); zur effizienteren Nutzung ausgetauschter Informationen (Artikel 2 Nummer 9 des Entwurfs) und zur Stärkung des Schutzes der von dem Informationsaustausch betroffenen Personen und ihrer Daten (Artikel 2 Nummer 10 des Entwurfs).

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden folgende Änderungen in das Gesetz aufgenommen:

  • Möglichkeit eines Antrags auf Auskunft zum Anwendungsbereich des PStTG;

  • EU-Amtshilfegesetz, Automatische Übermittlung von Informationen, Finanzverwaltungsgesetz, Aufgaben des BZSt;

  • Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Absatz 4 AO - neu -);

  • Änderungen beim qualifizierten Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO - neu - );

  • Geänderte Inkrafttretens- und Anwendungsregelungen zu den Änderungen der Abgabenordnung und verlängerte Erprobung alternativer Prüfungsmethoden.

Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie, in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschuss des Bundestages, BT-Drucks. 20/4376 (Stand: (il)

Nachrichten zum Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie

Aufsätze

  • Fischer, Das DAC7-Umsetzungsgesetz,

  • Limpinsel/Hans, Die DAC7 und ihre Auswirkungen auf Betreiber und Nutzer digitaler Plattformen,

  • Baum/Rohde, Modernisierung der Außenprüfung - Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von DAC7 und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts,

  • Beyer, Die Wiederkehr des Zündapp Janus - Neuregelungen zur Außenprüfung: BMF veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie,

Blog-Beiträge

  • Wengerofsky, Die DAC 7-Richtlinie: Betreiber digitaler Plattformen vor neuen Herausforderungen mit ihren Finanzbehörden, NWB Experten-Blog, Beitrag v. 25.8.2022

Gesetzesmaterialien

Weitere Gesetzesmaterialien

Fundstelle(n):
NWB VAAAJ-17794