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BBK Nr. 14 vom Seite 649

Verlängerung der Steuererklärungsfristen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Überblick zu den neuen Fristen für 2020 bis 2024

Bernd Rätke

[i]BMF, Schreiben v. 23.6.2022 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :018 NWB YAAAJ-16315 Der Gesetzgeber hat die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängert. Die Neuregelung ist in der EGAO untergebracht, also außerhalb der AO. Zwar ist die endgültige Gesetzesfassung nicht mehr ganz so unübersichtlich wie der ursprüngliche Gesetzentwurf; dennoch gibt es für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 unterschiedlich lange Abgabefristen mit Folgewirkungen für Verspätungszuschläge und Zinsfestsetzungen. Das BMF hat zur Neuregelung bereits ein Schreiben veröffentlicht. Der folgende Beitrag stellt die Neuregelung und das BMF-Schreiben dar und fasst die neuen Abgabefristen zusammen.

I. Abgabefristen für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige

1. Grundsatz nach der AO

[i]Geißler, Fristen, infoCenter NWB ZAAAB-83016 Für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich am 31.7. des Folgejahres.

Hinweis:

Zur Sonderregelung für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr siehe unten Abschnitt I.3.

2. Verlängerung der Fristen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

[i]Weitere einzelne Verschiebungen durch Wochenenden und FeiertageDurch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde Art. 97 § 36 Nr. 3 EGAO geändert. Dieser sieht für st...

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