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OLG Hamm Beschluss v. - 15 W 257/21

Gesetze: BGB § 2270 Abs.1

Leitsatz

Leitsatz:

Wenn die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ergibt, dass der Erblasser eine letztwillige wechselbezügliche Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn er die Unwirksamkeit der von ihr abhängigen letztwilligen Verfügung des anderen Ehegatten gekannt hätte, bleibt seine eigene letztwillige Verfügung als einseitige letztwillige Verfügung aufrechterhalten (Anschluss BGH NJW 2011, 1353). Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn eine Erblasserin nur ihre eigenen Abkömmlinge eingesetzt hat und ihr Ehegatte ersichtlich nicht an ihrem Nachlass partizipieren sollte.

Fundstelle(n):
CAAAJ-16798

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Hamm, Beschluss v. 12.08.2021 - 15 W 257/21

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