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BFH Urteil v. - VI 66/59 U BStBl 1961 III S. 230

Gesetze: EStG 1953 § 10 Abs. 1 Ziff. 4

Leitsatz

Der mit dem Steuerpflichtigen für ein Verlustjahr zusammen veranlagte Sohn und Erbe kann in den folgenden Jahren den Verlust jedenfalls dann nicht abziehen (als Sonderausgabe geltend machen), wenn er wegen Durchführung des Nachlaßkonkurses nur beschränkt haftet und der Verlust nicht von ihm, sondern von den Gläubigern getragen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 230
SAAAA-89903

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 17.02.1961 - VI 66/59 U

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