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BFH Urteil v. - I 38/53 U BStBl 1954 III S. 36

Gesetze: EStG 1950 § 4 Abs. 2 Satz 2KStG 1934 § 23KStDV 1950 § 36GG Art. 80 Abs. 1GG Art. 129 Abs. 3

Leitsatz

1. Die wirtschaftliche und rechtliche Natur der Warenrückvergütungen.

2. a) Eine Bilanzänderung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG setzt ein steuerliches Bilanzierungswahlrecht voraus. Die handelsrechtlich wirksame Änderung des Beschlusses über die Warenrückvergütungen fällt hinsichtlich ihrer steuerlichen Anerkennung nicht unter diese Vorschrift.

b) Zur Frage der Verwirkung im Steuerrecht.

3. a) Die Ermächtigung des § 23 KStG 1934 ist auf Grund des Art. 129 Abs. 3 GG erloschen.

b) Zur Frage der Ausgestaltung der Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 GG zum Erlaß einer Rechtsverordnung hinsichtlich Inhalt, Zweck und Ausmaß.

4. Die in § 36 KStDV 1949 vorgenommene Einschränkung des Begriffes der Betriebsausgabe (die Warenrückvergütungen müssen "bezahlt" sein) entbehrt der rechtlichen Grundlage und ist deshalb rechtsunwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1954 III Seite 36
UAAAA-89681

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BFH, Urteil v. 25.08.1953 - I 38/53 U

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