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infoCenter (Stand: Februar 2024)

EU-Zinsrichtlinie

Roland Ronig
Aktuelle Entwicklungen

Ab dem (bzw. bei einigen Staaten bereits ab dem ) wurde der Informationsaustausch über Kapitaleinkünfte und Kapitalvermögen global neu geregelt.

Dies erfolgt im Rahmen des „Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung“ und des „Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes“. Hieraufhin wurde die EU-Zinsrichtlinie aufgehoben. Für Jahre bis einschließlich 2015 (bzw. 2016 – je nach Anwendung der „Mehrseitigen Vereinbarung”) erfolgt der Datenaustausch/der Quellensteuerabzug noch auf Grundlage der EU-Zinsrichtlinie.

I. Definition der EU-Zinsrichtlinie

Durch die EU-Zinsrichtlinie aus dem Jahr 2003 (Richtlinie 2003/48/EG) sollen Zinserträge von natürlichen Personen innerhalb der EU effizienter besteuert werden. Damit das Kapital nicht ins nahe Ausland wandert, haben auch bestimmte Drittstaaten entsprechende Maßnahmen ergriffen.

Die Überprüfung der Richtlinie ergab, dass Steuerschlupflöcher geschlossen und der Steuerflucht ein Ende bereitet werden sollten. Hieraufhin wurde die Richtlinie überarbeitet (Richtlinie 2014/48/EU vom zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl 2014 Nr. L 111 S. 50 ), die aber letztlich aufgrund der nachfolgenden dargestellten Entwicklungen nicht mehr in nationales Recht umgesetzt wird.

Mittlerweile wurde der Umfang des automatischen Informationsaustauschs erheblich erweitert. Der EU-Finanzministerrat (ECOFIN) hat am dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU zugestimmt (Richtlinienentwurf COM(2013) 348). Damit wird ab dem innerhalb der EU der automatische Informationsaustausch auf Dividenden, Veräußerungsgewinne, sonstige Kapitalerträge und Kontoguthaben ausgedehnt. Dies beinhaltet bereits Daten für das Gesamtjahr 2016. Die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs erfolgt zukünftig nicht im Rahmen der Zinsrichtlinie, sondern wurde in die Amtshilfe-Richtlinie integriert.

II. Betroffene Personen und Kapitalerträge

Von der Anwendung der Zinsrichtlinie sind derzeit nur Zinserträge betroffen, die natürlichen Personen ausgezahlt werden (zur zukünftigen Erweiterung des Anwendungsbereichs vgl. I).

Zinsen im Sinne der Richtlinie sind:

  • Zinsen für Forderungen jeder Art,

  • aufgelaufene Zinsen,

  • Zinsen auf thesaurierende Anlagen,

  • Einkünfte aus ausschüttenden Investmentfonds, soweit die Ausschüttungen aus verzinslichen Forderungen stammen,

  • Einkünfte aus thesaurierenden Fonds, die mehr als 25 v.H. (bis 2010 40 v.H.) ihres Vermögens in verzinsliche Titel anlegen.

Nicht vom Informationsaustausch betroffen sind (für Zinszahlungszeiträume bis zum ) alle Erträge aus solchen Schuldtiteln, deren Emissionsprospekt vor dem genehmigt wurde bzw. die vor diesem Zeitpunkt ausgegeben wurden, falls es keinen Prospekt gibt. Die Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht, wenn ab dem Folgeemissionen begeben werden.

III. Informationsaustausch und Quellensteuerabzug

1. Informationsaustausch

Ziel der EU-Zinsrichtlinie ist der flächendeckende Informationsaustausch bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen innerhalb der EU. Die meisten EU-Staaten werden bei Zinserträgen von EU-Ausländern den Wohnsitzstaat im Wege einer Kontrollmitteilung informieren.

Die deutsche Meldebehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Deutsche Finanzämter erlangen somit Kenntnis über Zinserträge, die in Deutschland wohnende Anleger aus EU-Staaten erhalten.

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