OFD Karlsruhe - S 4540 A - St 351 S 3840 A - St 352 S 2500 A - St 311

Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern (Stand: November 2002)

Vorbemerkungen:

1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.

2. Es wird gebeten, künftige Änderungen der Rechtslage in diesem Merkblatt selbst zu vermerken.

Teil A: Grunderwerbsteuer

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

§§ 18, 20 und 21 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - vom (BGBl. I S. 1777; BStBl I S. 955) in der ab geltenden Neufassung vom (BGBl. I S. 418; BStBl I S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Steueränderungsgesetzes 2001 - StÄndG 2001 - vom (BGBl. I S. 3794; BStBl 2001 I S. 3), sowie § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO).

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

Die Anzeigepflicht betrifft alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder unmittelbar ein inländisches Grundstück (Tz. 2.4) betreffen.

2.1 Der Notar hat dem zuständigen Finanzamt Anzeige über folgende Rechtsvorgänge zu erstatten, die er beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrEStG):

2.1.1 Grundstückskaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen (z. B. Tauschverträge, Einbringungsverträge, Übergabeverträge, Auseinandersetzungsverträge, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen bzw. Vor- und Wiederkaufsrechten);

2.1.2 Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, sofern dadurch Grundstückseigentum auf einen anderen Rechtsträger übergeht;

2.1.3 Auflassungen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;

2.1.4 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründen;

2.1.5 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründen. Einem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;

2.1.6 Abtretungen der unter Tz. 2.1.4 und 2.1.5 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet;

2.1.7 Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (z. B. Begründung und Auflösung eines Treuhandverhältnisses, Wechsel des Treugebers, Auftrag oder Geschäftsbesorgungsauftrag zum Auftragserwerb, Erteilung einer Verkaufsvollmacht);

2.1.8 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung eines, mehrerer oder aller Anteile einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört;

2.1.9 Übertragungen von unter Tz. 2.1.8 bezeichneten Gesellschaftsanteilen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übertragung begründet;

Vorverträge, Optionsverträge sowie Kauf- und Verkaufsangebote. die Einräumung eines Vorkaufsrechts ist nicht anzeigepflichtig.

Übertragungen von Anteilen an einem Nachlass (Erbteilsübertragungen), zu dem ein Grundstück oder ein Anteil an einem anderen Nachlass gehört, der ein Grundstück enthält;

Bei einheitlichen Vertragswerken erfasst die Anzeigepflicht neben dem Grundstücksveräußerungsvertrag auch die in derselben Niederschrift oder einer anderen Niederschrift beurkundeten Verträge (z. B. Treuhandvertrag, Baubetreuungsvertrag, Generalunternehmervertrag, Bauvertrag), die mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag eine rechtliche Einheit bilden. Anzeigepflichtig sind auch solche Verträge, die in sonstiger Hinsicht mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag im Wege einer Verknüpfungsabrede rechtlich verbunden sind, es sei denn, die grunderwerbsteuerliche Relevanz des weiteren Vertrages kann mit Gewissheit ausgeschlossen werden.

2.2 Der Notar hat auch Anzeige zu erstatten über:

2.2.1 Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die er beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStG);

2.2.2 nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen der in Tz. 2.1.1 bis 2.2.1 aufgeführten Vorgänge (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG). Änderung in diesem Sinne ist auch die Vertragsaufhebung bzw. Ausübung eines Rücktrittrechts durch eine Vertragspartei.

2.3 Die Anzeigen sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG) bzw. nach den bestehenden Verwaltungsanweisungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 22 GrEStG nicht zu erteilen ist.

In den Fällen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Tz. 2.1.8 und 2.1.9) ist die Urkundsperson der Verpflichtung enthoben, im Einzelfall zu ermitteln, ob ein Steuertatbestand erfüllt ist.

2.4 Grundstücke im Sinne des GrEStG sind inländische Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts einschließlich noch nicht vermessener Teilflächen, Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum und Teileigentum (§ 2 Abs. 1 GrEStG).

Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden und dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i. S. des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen den Grundstücken gleich (§ 2 Abs. 2 GrEStG). Die Anzeigepflicht bezieht sich daher auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht, ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden oder ein dinglich gesichertes Sondernutzungsrecht betreffen.

3. Zuständiges Finanzamt

3.1 Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung - in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen - zuständige Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG). Im Einzelnen gilt Folgendes:

3.1.1 Für die Besteuerung ist vorbehaltlich der Tz. 3.1.2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt.

3.1.2 Liegt ein Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt (§ 17 Abs. 1 GrEStG). In diesen Fällen sowie in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grunstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 2 GrEStG). An dieses Finanzamt ist auch die Anzeige zu erstatten.

3.1.3 Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist auch in den Fällen erforderlich, in denen in einem Vertrag der Erwerb mehrerer selbständiger Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken mit einer einheitlichen Bemessungsgrundlage (z. B. ein einheitlicher Kaufpreis) notariell beurkundet wird und die Bemessungsgrundlage auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen ist. Zuständig ist insoweit ebenfalls das in Tz. 3.1.2 bezeichnete Finanzamt, dem ein solcher Vorgang anzuzeigen ist.

Werden dagegen in einem Vertrag von einem Veräußerer mehrere in unterschiedlichen Finanzamtsbezirken belegene Grundstücke zu jeweils feststehenden Kaufpreisen veräußert, erfolgt keine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Dasselbe gilt auch für einen Tauschvertrag, durch den ein Grundstück gegen ein im Bezirk eines anderen Finanzamts belegenes Grundstück getauscht wird. In beiden Fällen ist jedem beteiligten Finanzamt eine Anzeige zu erstatten.

3.1.4 Bei Grundstückserwerben durch Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes ist für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, wenn

- ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück

oder

- wein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).

3.1.5 Für Rechtsvorgänge, in denen der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar in der Weise geändert wird, dass mindestens 95 v. H. der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2 a GrEStG), in das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, bei der sich der Gesellschafterwechsel vollzieht, wenn

- ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück

oder

- ein auf dem Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

3.1.6 In Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG, in denen unmittelbar mindestens 95 v. H. der Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz in einer Hand vereinigt oder übertragen werden oder eine solche Vereinigung bzw. Übertragung durch entsprechende schuldrechtliche Rechtsgeschäfte vereinbart wird, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden, wenn

- ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück

oder

- ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

3.1.7 In den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG, in denen mittelbar mindestens 95 v. H. der Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz in einer Hand vereinigt oder übertragen werden oder eine solche Vereinigung bzw. Übertragung durch entsprechende schuldrechtliche Rechtsgeschäfte vereinbart wird, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der grundbesitzhaltenden Gesellschaft befindet,

wenn

- ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück

oder

- ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamtes liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

3.1.8 Befindet sich in den Fällen der Tz. 3.1.4 bis 3.1.7 die Geschäftsleitung des Erwerbers bzw. der Gesellschaft nicht im Geltungsbereich des GrEStG und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, ist für die gesonderte Feststellung das unter Tz. 3.1.2 genannte Finanzamt zuständig (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

3.2 Eine Übersicht der für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzämter des Landes Baden-Württemberg mit Anschriften enthält Teil E dieses Merkblatts.

Hierbei ist für die Grunderwerbsteuer jedoch folgendes zu beachten:

a) Das Finanzamt Bad Mergentheim ist zuständig für die Erwerbsvorgänge im Bereich der Finanzämter Stuttgart I, Stuttgart II, Stuttgart III und Stuttgart-Körperschaften.

b) Für Grundstückserwerbe von Bauherrengemeinschaften, Erwerbergemeinschaften und geschlossenen Immobilienfonds sind in Baden-Württemberg folgende Finanzämter zuständig:

aa) das Finanzamt Karlsruhe-Stadt für die alle Finanzämter im Bereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe;

bb) das Finanzamt Reutlingen für die Finanzämter: Bad Saulgau, Bad Urach, Balingen, Biberach, Ehingen, Friedrichshafen, Ravensburg, Riedlingen, Sigmaringen, Tübingen, Überlingen, Ulm und Wangen;

cc) das Finanzamt Tauberbischofsheim für die folgenden Finanzämter:

Aalen, Backnang, Bad Mergentheim, Bietigheim-Bissingen, Böblingen, Crailsheim, Esslingen, Geislingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Kirchheim, Leonberg, Ludwigsburg, Nürtingen, Öhringen, Schorndorf, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Stuttgart I, Stuttgart II, Stuttgart III, Stuttgart-Körperschaften und Waiblingen.

Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundesamtes für Finanzen (www.bff-online.de) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt und dem für die Erbschaftsteuer sachlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben wie z. B. abgegebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden können. Außerdem steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis unter (www.finanzamt.de) nach Bundesländern sortiert zur Verfügung.

4. Form und Inhalt der Anzeige

4.1 Die Anzeigen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Hierfür ist der bundeseinheitliche Vordrucksatz ,,Veräußerungsanzeige'' (Deckblatt und sechs Durchschriften) zu verwenden (vgl. Teil F dieses Merkblatts). Die Vordrucksätze können unentgeltlich bei der Oberfinanzdirektion Stuttgart - Drucksachenverwaltung - bezogen werden. Der Veräußerungsanzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang oder den Antrag beizufügen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GrEStG).

Für die in Baden-Württemberg zuständigen Finanzämter können die Notare ihrer Anzeigepflicht auch durch Übersendung einer Abschrift der Urkunde nachkommen. Ausgenommen hiervon sind Anzeigen an das Finanzamt Bad Mergentheim, soweit dieses für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer für den Bereich der Stuttgarter Finanzämter zuständig ist. In diesem Ausnahmefall sind zwei Abschriften der Urkunden zu übersenden.

4.2 Die Anzeigen müssen enthalten (§ 20 Abs. 2 GrEStG):

4.2.1 Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, ggf. auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nrn. 3 bis 7 GrEStG es sich bei dem Erwerber handelt;

4.2.2 die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;

4.2.3 die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;

4.2.4 die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung. Bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;

4.2.5 den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9 GrEStG);

4.2.6 den Namen der Urkundsperson.

4.3 Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten (§ 20 Abs. 2 GrEStG):

4.3.1 die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft und

4.3.2 die Bezeichnung des Gesellschaftsanteils oder der Gesellschaftsanteile.

5. Anzeigefrist

Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).

6. Absendevermerk des Notars

6.1 Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift, zu vermerken (§ 18 Abs. 4 GrEStG).

6.2 Eine Empfangsbestätigung des Finanzamts erfolgt nicht.

7. Bedeutung der Anzeigen

7.1 Urkunden, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, dürfen den Beteiligten erst ausgehändigt bzw. erteilt werden, wenn die Anzeige an das Finanzamt abgesandt worden ist (§ 21 GrEStG).

7.2 Die Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG führt zu keiner Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (,BStBl 1994 II S. 866). Bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht kann der Steueranspruch verjähren.

7.3 Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG gelten nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2 a und 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war (§ 16 Abs. 5 GrEStG).

7.4 Soweit eine Anzeige mit dem Vordrucksatz ,,Veräußerungsanzeige'' erfolgt, ist zu beachten, dass ein Blatt des Vordrucksatzes als Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 22 GrEStG Verwendung findet. Ein sorgfältiges Ausfüllen des Vordrucksatzes ist deshalb unerlässlich. Bei mangelhaft ausgefüllten Anzeigen kann sich die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und damit die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch verzögern.

Teil B: Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

§ 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - in der ab geltenden Neufassung vom (BGBl I S. 378; BStBl I S. 298), zuletzt geändert durch Art. 16 Steueränderungsgesetz vom (BGBl I S. 3794; BStBl 2002 I S. 4) und durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom (BGBl I S. 2634; BStBl 2002 I S. 706); §§ 7 und 8 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung - ErbStDV - in der zum in Kraft getretenen Neufassung vom (BGBl. I S. 2658; BStBl I S. 1183), geändert durch Art. 20 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom (BGBl. I S. 1790; BStBl 2001 I S. 3) sowie § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO).

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

2.1 Die Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) von Bedeutung sein können (§ 34 ErbStG).

Es sind insbesondere anzuzeigen:

- Schenkungen und Schenkungsversprechen,

- Zweckzuwendungen,

Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekannt geworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten (§ 8 Abs. 2 ErbStDV).

2.2 Um dem Finanzamt in jedem Fall die Prüfung der Steuerpflicht zu ermöglichen, sind Rechtsgeschäfte auch dann anzuzeigen, wenn nur eine Vermutung für eine freigibige Zuwendung besteht. Folglich sind insbesondere anzeigepflichtig:

2.2.1 Grundstücksüberlassungsverträge oder die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern oder sonstigen nahen Angehörigen (in Frage kommen z. B. Teilschenkungen in der Form von Veräußerungsverträgen, wenn das Entgelt unter dem Verkehrswert des veräußerten Gegenstandes liegt oder als Gegenleistung ein Wohn- oder Verpflegungsrecht usw. eingeräumt wird);

2.2.2 die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) hinsichtlich der Bereicherung, die ein Ehegatte erfährt;

2.2.3 vorgezogene Erbregelungen und Geschäfte, welche

- die vorzeitige Befriedigung,

- den Verzicht,

- die Übertragung und

- Abtretung

von Erb- und Pflichtteilsansprüchen sowie von Vermächtnissen (z. B. Zuwendungsverzichtsvertrag, § 2352 BGB) oder Anwartschaften auf eine Nacherbfolge zum Gegenstand haben;

2.2.4 Zuwendungen unter Eheleuten, wenn als Rechtsgrund auf die Ehe Bezug genommen wird (sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen);

2.2.5 Vereinbarungen zur Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (Eheverträge; § 1408 Abs. 1 BGB);

2.2.6 Vereinbarungen, die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB);

2.2.7 die Beteiligung naher Angehöriger an einem Unternehmen (Familiengesellschaft - OHG, KG usw.);

2.2.8 die Übertragung von Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften, insbesondere unter nahen Angehörigen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiges Entgelt unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Gesellschaftsanteils liegt;

2.2.9 die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten und deren Abtretung zugunsten naher Angehöriger, falls der Schuldgrund nicht einwandfrei ersichtlich ist;

Zuwendungen und dgl. an Personen, die nach den Angaben der Beteiligten jahrelang im Geschäft oder im Haushalt ohne oder gegen zu geringes Entgelt Dienste geleistet haben;

Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und Gesellschaftern (z. B. verdeckte Einlagen, Kapitalerhöhungen gegen zu geringes oder zu hohes Aufgeld).

2.3 Soweit Notaren die Geschäfte des Nachlassgerichts übertragen worden sind, haben sie nach § 7 Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 ErbStDV auch dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke zu übersenden:

- eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,

- Erbscheine,

- Testamentsvollstreckerzeugnisse,

- Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,

- Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung,

- beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

2.4 Im Einzelnen ergeben sich die anzeigepflichtigen Rechtsvorgänge aus den §§ 1, 3, 4, 7, 8 und 34 ErbStG, die Anzeigepflichten aus den §§ 7 und 8 ErbStDV. Zu beachten ist, dass nach § 7 Abs. 4 ErbStG die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sie zur Belohnung oder unter eine Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet worden ist.

2.5 Von Anzeigen kann abgesehen werden, wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken im Wert von nicht mehr als 5 200 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 5 200 Euro vorhanden oder Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 ErbStDV).

3. Zuständiges Finanzamt

Die Anzeigen der unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallenden Rechtsvorgänge sind an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) zuständige Finanzamt zu richten. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser oder Schenker, hilfsweise der Erwerber, seinen (letzten) Wohnsitz oder (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hat (hatte) - § 35 ErbStG -.

War der Erblasser zurzeit seines Todes oder der Schenker zurzeit der Ausführung der Schenkung kein Inländer oder ist bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers.

Die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Baden-Württemberg zentralisiert und neun Finanzämtern übertragen worden. Die Zuständigkeit und Anschriften dieser Finanzämter können dem Teil E dieses Merkblatts entnommen werden.

Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundesamtes für Finanzen (www.bff-online.de) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt und dem für die Erbschaftsteuer sachlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben wie z. B. abgegebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden können. Außerdem steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis unter (www.finanzamt.de) nach Bundesländern sortiert zur Verfügung.

4. Form und Inhalt der Anzeigen

4.1 Erbschaft- und Schenkungsteuervorgänge werden mitgeteilt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder die er entworfen und auf der er eine Unterschrift beglaubigt hat. Die beglaubigten Abschriften der in § 7 Abs. 1 ErbStDV genannten Verfügungen und Schriftstücke (Tz. 2.3) sind jeweils mit einem Vordruck nach Muster 5 der ErbStDV und die in § 8 Abs. 1 und 2 ErbStDV genannten Urkunden über eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden in beglaubigter Abschrift (Tzn. 2.1 bis ) jeweils mit einem Vordruck nach Muster 6 dem zuständigen Finanzamt zu übersenden (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ErbStDV; vgl. Teil F dieses Merkblatts). Gleichzeitig sind auch weitere die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) erheblichen Umstände mitzuteilen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Inhalt der Beurkundung ergeben. Mitzuteilen sind insbesondere:

- Name, Geburtstag, letzte Anschrift, Todestag und Sterbeort des Erblassers, Standesamt und Sterbebuch-Nr.,

- Name, Geburtstag und Anschrift des Schenkers,

- Namen und Anschriften der Erwerber und der sonstigen Beteiligten,

- das Verwandtschaftsverhältnis der einzelnen Erwerber zum Erblasser oder Schenker,

- der Güterstand bei Verheirateten,

- Zusammensetzung und Wert des Nachlasses oder der Zuwendung,

- der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert.

Der Notar soll die Beteiligten, soweit er hierzu keine eigene Kenntnisse besitzt, über die mitzuteilenden Umstände befragen. Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden ist er jedoch verpflichtet, die Beteiligten über das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker und den Wert der Zuwendung zu befragen. Näheres über die mitzuteilenden Angaben ergibt sich aus § 7 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 ErbStDV sowie aus den Mustern 5 zu § 7 und 6 zu § 8 ErbStDV (vgl. hierzu auch Teil F dieses Merkblattes).

4.2 Bei Erbauseinandersetzungen oder Grundstücksüberlassungsverträgen ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sich aus der Beurkundung oder Mitteilung ergibt, auf wessen Namen die den Gegenstand der Auseinandersetzung oder Übertragung bildenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind und welchen Wert sie im Einzelnen haben. Bei Bezugnahme auf frühere Erbfälle genügt es nicht, nur die Angabe des Datums und des Geschäftszeichens des Erbscheines anzugeben oder mitzuteilen, sondern darüber hinaus sind in der Urkunde auch noch aufzunehmen: der Todestag, der letzte Wohnsitz und Sterbeort des Erblassers, sowie die Namen seiner Erben und die auf diese nach dem Erbschein entfallenden Erbteile.

5. Frist für die Anzeigen, steuerfreie Rechtsvorgänge

5.1 Die Anzeigen sind unverzüglich nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt.

5.2 Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

6. Absendevermerk des Notars

6.1 Bei Absendung der Anzeige ist auf der Unterschrift der Mitteilung oder Anzeige bzw. der Urschrift der Urkunde zu vermerken:

- der Absendetag,

- das Finanzamt (die Finanzämter), an welches (welche) die Anzeige(n) erfolgt ist (sind) - §§ 7 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV.

6.2 Eine Empfangsbestätigung des Finanzamts über den Erhalt der Urkunde ergeht nicht.

7. Bedeutung der Anzeigen

Aufgrund der dem Notar obliegenden Anzeigepflichten sind die Erwerber von einer eigenen Anzeigepflicht entbunden, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruhen soll oder wenn eine Schenkung oder Zweckzuwendung notariell beurkundet worden ist (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Unterbleibt eine Anzeige seitens des Notars, besteht die Gefahr, dass der Steuerfall dem Finanzamt nicht bekannt wird.

Teil C: Ertragsteuer

1. Maßgebende Vorschrift

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus § 54 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

Dem zuständigen Finanzamt (§ 20 AO) ist Anzeige über alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu erstatten, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Der Mitteilungspflicht unterliegen neben den Verfügungsgeschäften auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat. Des Weiteren sind auch aufschiebend bedingte Verfügungen, Treuhandverträge über Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Verpfändungen derartiger Anteile mitzuteilen. Nicht anzeigepflichtig sind die Fälle der Beglaubigung einer Abschrift (§ 39 BeurkG) oder der Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG).

3. Zuständiges Finanzamt

Die unter § 54 EStDV fallenden Urkunden sind dem Finanzamt zu übersenden, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz der Kapitalgesellschaft befindet, an der die betreffenden Anteile bestehen.

Die Anschriften der Finanzämter des Landes Baden-Württemberg können aus Teil E dieses Merkblatts entnommen werden.

Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundesamtes für Finanzamt (www.bff-online.de) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt und dem für die Erbschaftsteuer sachlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben wie z. B. abgegebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden können. Außerdem steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis unter (www.finanzamt.de) nach Bundesländern sortiert zur Verfügung.

4. Form und Inhalt der Anzeige

Anzeigepflichtige Vorgänge werden mitgeteilt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder beglaubigt hat. Die Steuernummer, unter der die Kapitalgesellschaft beim Finanzamt geführt wird, soll auf der Abschrift vermerkt werden (§ 54 Abs. 2 Satz 2 EStDV).

5. Frist für die Anzeige

5.1 Die Anzeigen sind binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt.

5.2 Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

6. Absendevermerk des Notars

6.1 Bei Absendung der Anzeige ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde - bzw. auf einer zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken:

- der Absendetag,

- das Finanzamt (die Finanzämter), an welches (welche) die Anzeige(n) erfolgt ist (sind) - § 54 Abs. 2 Satz 3 EStDV.

6.2 Urkunden, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, die einen anzeigepflichtigen Rechtsvorgang betreffen, dürfen den Beteiligten erst ausgehändigt werden, wenn die Anzeige (die Abschrift der Urkunde) an das Finanzamt abgesandt worden ist (§ 54 ErbStDV).

6.3 Eine Empfangsbestätigung des Finanzamts über den Erhalt der Urkunde erfolgt nicht.

Teil D: Mehrfache Anzeigepflicht bei mehrfacher Steuerpflicht

1. Ein und derselbe Rechtsvorgang kann ggf. mehrere steuerliche Anzeigepflichten auslösen, z. B.

1.1 Erbauseinandersetzung über Grundstücke und Vermögensübergang von Grundstücken:

- für die Grunderwerbsteuer und die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer);

1.2 Grundstücksschenkung unter einer Auflage und gemischte Grundstücksschenkung:

- für die Grunderwerbsteuer und die Schenkungsteuer;

1.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft:

- für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern;

1.4 Kapitalerhöhung oder -herabsetzuang:

- für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern;

1.5 Kapitalerhöhung gegen ein zu hohes oder zu geringes Aufgeld:

- für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und die Ertragsteuern;

1.6 Unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Übertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften:

- für die Schenkungsteuer, die Ertragsteuern und ggf. Grunderwerbsteuer

1.7 Entgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften:

- für die Ertragsteuern und ggf. Grunderwerbsteuer

2. In Fällen, in denen eine mehrfache steuerliche Anzeigepflicht besteht, ist der Rechtsvorgang jedem Finanzamt anzuzeigen, das für eine der in Betracht kommenden Steuern zuständig ist. Sind mehrere Stellen desselben Finanzamts zuständig, so ist dieses Finanzamt für jede Stelle gesondert jeweils die für diese vorgesehene Anzeige zu erstatten. Es wird gebeten, die zuständige Stelle auf der Anzeige zu bezeichnen.

Teil E: Verzeichnis der Finanzämter in Baden-Würrtemberg


Tabelle in neuem Fenster öffnen

                     Oberfinanzdirektion Karlsruhe                        
 -------------------------------------------------------------------------
    Finanzamt              Anschrift               Postfachadresse        
                                                bzw. Großkundenadresse    
 -------------------------------------------------------------------------
 Achern                 Allerheiligenstr. 10     Postfach 12 60           
                        77855 Achern             77843 Achern             
 -------------------------------------------------------------------------
 Baden-Baden            Stefaniestr. 13          Postfach         
                        76530 Baden-Baden        76482 Baden-Baden        
 -------------------------------------------------------------------------
 Bad Säckingen          Werderstr. 5             Postfach 11 48 + 11 49   
                        79713 Bad Säckingen      79702 Bad Säckingen      
 -------------------------------------------------------------------------
 Bruchsal               Schönbornstr. 2-10       Postfach 30 21           
                        76646 Bruchsal           76643 Bruchsal           
 -------------------------------------------------------------------------
 Bühl                   Alban-Stolz-Str. 8       Postfach 11 62           
                        77815 Bühl               77801 Bühl               
 -------------------------------------------------------------------------
 Calw                   Klosterhof 1             Postfach 12 51           
                        75365 Calw               75352 Calw               
 -------------------------------------------------------------------------
 Donaueschingen         Käferstr. 25             Postfach 12 69           
                        78166 Donaueschingen     78153 Donaueschingen     
 -------------------------------------------------------------------------
 Emmendingen            Bahnhofstr. 1-3          Postfach 15 20           
                        79312 Emmendingen        79305 Emmendingen        
 -------------------------------------------------------------------------
 Ettlingen              Pforzheimer Str. 16      Postfach 363             
                        76275 Ettlingen          76257 Ettlingen          
 -------------------------------------------------------------------------
 Freiburg-Land          Stefan-Meier-Str. 133                             
                        79104 Freiburg           79095 Freiburg           
 -------------------------------------------------------------------------
 Freiburg-Stadt         Sautierstr. 24                                    
                        79104 Freiburg           79079 Freiburg           
 -------------------------------------------------------------------------
 Freudenstadt           Musbacherstr. 33                                  
                        72250 Freudenstadt                                
 -------------------------------------------------------------------------
 Heidelberg             Kurfürstenanlage 15-17   Postfach 10 23 60        
                        69115 Heidelberg         69111 Heidelberg         
 -------------------------------------------------------------------------
 Karlsruhe-Durlach      Prinzessenstr. 2                                  
                        76227 Karlsruhe          76225 Karlsruhe          
 -------------------------------------------------------------------------
 Karlsruhe-Stadt        Schlossplatz 14                                   
                        76131 Karlsruhe                                   
 -------------------------------------------------------------------------
 Kehl                   Ludwig-Trick-Str. 1      Postfach 16 40           
                        77694 Kehl               77676 Kehl               
 -------------------------------------------------------------------------
 Konstanz               Sigismundstr. 19         Postfach         
                        78462 Konstanz           78405 Konstanz           
 -------------------------------------------------------------------------
 Lahr                   Gerichtstr. 5            Postfach 14 66           
                        77933 Lahr               77904 Lahr               
 -------------------------------------------------------------------------
 Lörrach                Luisenstr. 10a                                    
                        79539 Lörrach            79537 Lörrach            
 -------------------------------------------------------------------------
 Mannheim-Neckarstadt   L 3, 10                                           
                        68161 Mannheim           68150 Mannheim           
 -------------------------------------------------------------------------
 Mannheim-Stadt         L 3, 10                  Postfach 12 00 19        
                        68161 Mannheim           68150 Mannheim           
 -------------------------------------------------------------------------
 Mosbach                Pfalzgraf-Otto-Str. 5    Postfach 12 62           
                        74821 Mosbach            74819 Mosbach            
 -------------------------------------------------------------------------
 Mühlacker              Konrad-Adenauer-Platz 6  Postfach 11 53           
                        75417 Mühlacker          75415 Mühlacker          
 -------------------------------------------------------------------------
 Müllheim               Goethestr. 11            Postfach 14 61           
                        79379 Müllheim           79374 Müllheim           
 -------------------------------------------------------------------------
 Neuenbürg              Wildbader Str. 107       Postfach 11 65           
                        75305 Neuenbürg          75301 Neuenbürg          
 -------------------------------------------------------------------------
 Oberndorf              Brandeckerstr. 4         Postfach 12 40           
                        78727 Oberndorf          78721 Oberndorf          
 -------------------------------------------------------------------------
 Offenburg              Zellerstr. 1-3           Postfach 14 40           
                        77654 Offenburg          77604 Offenburg          
 -------------------------------------------------------------------------
 Pforzheim              Moltkestr. 8             Postfach 90 01 55        
                        75179 Pforzheim          75090 Pforzheim          
 -------------------------------------------------------------------------
 Rastatt                An der Ludwigsfeste 3    Postfach 14 65           
                        76437 Rastatt            76404 Rastatt            
 -------------------------------------------------------------------------
 Rottweil               Körnerstr. 28            Postfach 12 52           
                        78628 Rottweil           78612 Rottweil           
 -------------------------------------------------------------------------
 Schwetzingen           Schloss                                           
                        68723 Schwetzingen       68721 Schwetzingen       
 -------------------------------------------------------------------------
 Singen                 Alpenstr. 9              Postfach 380             
                        78224 Singen             78221 Singen             
 -------------------------------------------------------------------------
 Sinsheim               Bahnhofstr. 27           Postfach 13 62           
                        74889 Sinsheim           74887 Sinsheim           
 -------------------------------------------------------------------------
 Titisee-Neustadt       Goethestr. 5             Postfach 12 69           
                        79822 Titisee-Neustadt   79812 Titisee-Neustadt   
 -------------------------------------------------------------------------
 Tuttlingen             Zeughausstr. 91          Postfach 180             
                        78532 Tuttlingen         78502 Tuttlingen         
 -------------------------------------------------------------------------
 Villingen-Schwenningen Weiherstr. 7                                      
                        78050 Villingen-         78045 Villingen-         
                              Schwenningen             Schwenningen       
 -------------------------------------------------------------------------
 Waldshut-Tiengen       Bahnhofstr. 11           Postfach 20 13 60        
                        79761 Waldshut-Tiengen   79753 Waldshut-Tiengen   
 -------------------------------------------------------------------------
 Walldürn               Albert-Schneider Str. 1  Postfach 11 62           
                        74731 Walldürn           74723 Walldürn           
 -------------------------------------------------------------------------
 Weinheim               Weschnitzstr. 2          Postfach         
                        69469 Weinheim           69443 Weinheim           
 -------------------------------------------------------------------------
 Wolfach                Hauptstr. 55             Postfach 11 60           
                        77709 Wolfach            77705 Wolfach            
 -------------------------------------------------------------------------
                     Oberfinanzdirektion Stuttgart                        
 -------------------------------------------------------------------------
    Finanzamt              Anschrift               Postfachadresse        
                                                bzw. Großkundenadresse    
 -------------------------------------------------------------------------
 Aalen                  Bleichgartenstr. 17                               
                        73431 Aalen              73428 Aalen              
 -------------------------------------------------------------------------
 Backnang               Stiftshof 20                                      
                        71522 Backnang           71520 Backnang           
 -------------------------------------------------------------------------
 Bad Mergentheim        Schloß 7                 Postfach 12 33           
                        97980 Bad Mergentheim    97962 Bad Mergentheim    
 -------------------------------------------------------------------------
 Bad Urach              Graf-Eberhard-Platz 7    Postfach 11 49           
                        72574 Bad Urach          72562 Bad Urach          
 -------------------------------------------------------------------------
 Balingen               Jakob-Beutter-Str. 4                              
                        72336 Balingen           72334 Balingen           
 -------------------------------------------------------------------------
 Biberach               Bahnhofstr. 11                                    
                        88400 Biberach           88396 Biberach           
 -------------------------------------------------------------------------
 Bietigheim-Bissingen   Kronenbergstr. 13        Postfach 13 41           
                        74321 Bietigheim-        74303 Bietigheim-        
                              Bissingen                Bissingen          
 -------------------------------------------------------------------------
 Böblingen              Talstr. 46               Postfach 13 07           
                        71034 Böblingen          71003 Böblingen          
 -------------------------------------------------------------------------
 Crailsheim             Schillerstr. 1           Postfach 12 52           
                        74564 Crailsheim         74552 Crailsheim         
 -------------------------------------------------------------------------
 Ehingen                Hehlestr. 19             Postfach 12 51           
                        89584 Ehingen            89572 Ehingen            
 -------------------------------------------------------------------------
 Esslingen              Entengrabenstr. 11                                
                        73728 Esslingen          73726 Esslingen          
 -------------------------------------------------------------------------
 Friedrichshafen        Allmandstr. 20                                    
                        88045 Friedrichshafen    88041 Friedrichshafen    
 -------------------------------------------------------------------------
 Geislingen             Schillerstr. 2           Postfach 12 53           
                        73312 Geislingen         73302 Geislingen         
 -------------------------------------------------------------------------
 Göppingen              Gartenstr. 42            Postfach 4 20            
                        73033 Göppingen          73004 Göppingen          
 -------------------------------------------------------------------------
 Heidenheim             Schnaitheimer Str. 12    Postfach 13 20           
                        89520 Heidenheim         89503 Heidenheim         
 -------------------------------------------------------------------------
 Heilbronn              Moltkestr. 91                                     
                        74076 Heilbronn          74064 Heilbronn          
 -------------------------------------------------------------------------
 Kirchheim              Alleenstr. 120           Postfach 12 41           
                        73230 Kirchheim          73220 Kirchheim          
 -------------------------------------------------------------------------
 Leonberg               Schloßhof 3                                       
                        71229 Leonberg           71226 Leonberg           
 -------------------------------------------------------------------------
 Ludwigsburg            Alt-Württemberg-Allee 40                          
                        71638 Ludwigsburg        71631 Ludwigsburg        
 -------------------------------------------------------------------------
 Nürtingen              Sigmaringer Str. 15      Postfach 13 09           
                        72662 Nürtingen          72603 Nürtingen          
 -------------------------------------------------------------------------
 Öhringen               Haagweg 39                                        
                        74613 Öhringen           74611 Öhringen           
 -------------------------------------------------------------------------
 Ravensburg             Broner Platz 12                                   
                        88250 Weingarten         88248 Weingarten         
 -------------------------------------------------------------------------
 Reutlingen             Leonhardsplatz 1         Postfach 15 43           
                        72764 Reutlingen         72705 Reutlingen         
 -------------------------------------------------------------------------
 Riedlingen             Kirchstr. 30             Postfach 11 64           
                        88499 Riedlingen         88491 Riedlingen         
 -------------------------------------------------------------------------
 Saulgau                Hauptstr. 127            Postfach 12 55           
                        88348 Saulgau            88341 Saulgau            
 -------------------------------------------------------------------------
 Schorndorf             Johann-Phillip-                                   
                        Palm-Str. 28             Postfach 13 20           
                        73614 Schorndorf         73603 Schorndorf         
 -------------------------------------------------------------------------
 Schwäbisch Gmünd       Augustinerstr. 6                                  
                        73525 Schwäbisch Gmünd   73522 Schwäbisch Gmünd   
 -------------------------------------------------------------------------
 Schwäbisch Hall        Bahnhofstr. 25           Postfach         
                        74523 Schwäbisch Hall    74502 Schwäbisch Hall    
 -------------------------------------------------------------------------
 Sigmaringen            Karlstr. 31              Postfach 2 60            
                        72488 Sigmaringen        72481 Sigmaringen        
 -------------------------------------------------------------------------
 Stuttgart-             Paulinenstr. 44          Postfach 10 60 51        
 Körperschaften         70178 Stuttgart          70049 Stuttgart          
 -------------------------------------------------------------------------
 Stuttgart I            Rotebühlplatz 30         Postfach 10 60 55        
                        70173 Stuttgart          70049 Stuttgart          
 -------------------------------------------------------------------------
 Stuttgart II           Rotebühlstr. 40          Postfach 10 60 54        
                        70178 Stuttgart          70049 Stuttgart          
 -------------------------------------------------------------------------
 Stuttgart III          Rotebühlplatz 30         Postfach 10 60 53        
                        70173 Stuttgart          70049 Stuttgart          
 -------------------------------------------------------------------------
 Stuttgart IV           Seidenstr. 23            Postfach 10 60 52        
                        70174 Stuttgart          70049 Stuttgart          
 -------------------------------------------------------------------------
 Tauberbischofsheim     Dr.-Burger-Str. 1        Postfach 13 40           
                        97941 Tauberbischofsheim 97933 Tauberbischofsheim 
 -------------------------------------------------------------------------
 Tübingen               Steinlachallee 6         Postfach 15 20           
                        72072 Tübingen           72005 Tübingen           
 -------------------------------------------------------------------------
 Überlingen             Mühlenstr. 28                                     
                        88662 Überlingen         88660 Überlingen         
 -------------------------------------------------------------------------
 Ulm                    Wagnerstr. 2             Postfach 18 60           
                        89077 Ulm                89008 Ulm                
 -------------------------------------------------------------------------
 Waiblingen             Fronackerstr. 77         Postfach 12 44           
                        71332 Waiblingen         71328 Waiblingen         
 -------------------------------------------------------------------------
 Wangen                 Lindauerstr. 37          Postfach 12 62           
                        88239 Wangen (Allgäu)    88228 Wangen (Allgäu)    
 -------------------------------------------------------------------------
 

Übersicht über die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzämter Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in Baden-Württemberg die folgenden neun Finanzämter zentral zuständig:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

 -------------------------------------------------------------------------
 Finanzamt                    zuständig:                                  
 -------------------------------------------------------------------------
 Freiburg-Land                für die Bezirke der Finanzämter             
 Stefan-Meier-Str. 133        Achern, Emmendingen, Freiburg-Land,         
 79104 Freiburg               Freiburg-Stadt, Kehl, Lahr, Lörrach,        
 Großkunden-PLZ.              Müllheim und Offenburg                      
 79095 Freiburg                                                           
 -------------------------------------------------------------------------
                                                                          
 -------------------------------------------------------------------------
 Karlsruhe-Durlach            für die Bezirke der Finanzämter             
 Prinzessenstr. 2             Baden-Baden, Bruchsal, Bühl, Calw,          
 76227 Karlsruhe              Ettlingen, Freudenstadt, Karlsruhe-Durlach, 
 Großkunden-PLZ               Karlsruhe-Stadt, Mühlacker, Neuenbürg,      
 76225 Karlsruhe              Pforzheim und Rastatt                       
 -------------------------------------------------------------------------
                                                                          
 -------------------------------------------------------------------------
 Villingen-Schwenningen       für die Bezirke der Finanzämter             
 Weihestr. 7                  Bad Säckingen, Donaueschingen, Konstanz,    
 78050 Villingen-Schwenningen Oberndorf, Rottweil, Singen, Titisee-Neu-   
 Postfach 13 80               stadt, Tuttlingen, Villingen-Schwenningen,  
 78003 Villingen-Schwenningen Waldshut-Tiengen und Wolfach                
 -------------------------------------------------------------------------
                                                                          
 -------------------------------------------------------------------------
 Walldürn                     für die Bezirke der Finanzämter             
 Albert-Schneider-Str. 1      Heidelberg, Mannheim-Neckarstadt,           
 74731 Walldürn               Mannheim-Stadt, Mosbach, Schwetzingen,      
 Postfach 11 62               Sinsheim, Walldürn und Weinheim             
 74723 Walldürn                                                           
 -------------------------------------------------------------------------
                                                                          
 -------------------------------------------------------------------------
 Aalen                        für die Bezirke der Finanzämter             
 Bleichgartenstr. 17          Aalen, Heidenheim, Schorndorf, Schwäbisch   
 73431 Aalen                  Gmünd, Schwäbisch Hall, Ulm und Waiblingen  
 Großkunden-PLZ                                                           
 73428 Aalen                                                              
 -------------------------------------------------------------------------
                                                                          
 -------------------------------------------------------------------------
 Bad Mergentheim              für die Bezirke der Finanzämter             
 Schloss 7                    Backnang, Bad Mergentheim, Bietig-
 97980 Bad Mergentheim        heim-Bissingen, Crailsheim, Heilbronn, Ludwigs-  
 Postfach 12 33               burg, Öhringen und Tauberbischofsheim       
 97962 Bad Mergentheim                                                    
 -------------------------------------------------------------------------
                                                                          
 -------------------------------------------------------------------------
 Bad Saulgau                  für die Bezirke der Finanzämter             
 Hauptstr. 127                Balingen, Biberach, Ehingen, Friedrichshafen
 88348 Bad Saulgau            Ravensburg, Riedlingen, Bad Saulgau,        
 Postfach 12 55               Sigmaringen, Überlingen und Wangen          
 88341 Bad Saulgau                                                        
 -------------------------------------------------------------------------
                                                                          
 -------------------------------------------------------------------------
 Reutlingen                   für die Bezirke der Finanzämter             
 Leonhardsplatz 1             Bad Urach, Böblingen, Esslingen, Geislingen,
 72764 Reutlingen             Göppingen, Kirchheim, Leonberg, Nürtingen,  
 Postfach 15 43               Reutlingen und Tübingen                     
 72705 Reutlingen                                                         
 -------------------------------------------------------------------------
                                                                          
 -------------------------------------------------------------------------
 Stuttgart-Körperschaften     für die Bezirke der Finanzämter             
 Paulinenstr. 44              Stuttgart I, Stuttgart II, Stuttgart III    
 70178 Stuttgart              und Stuttgart-Körperschaften                
 Postfach 10 60 51                                                        
 70049 Stuttgart                                                          
 -------------------------------------------------------------------------
 

Teil F: Vordruckmuster

Datei öffnen

1. Veräußerungsanzeige (§ 18 GrEStG)

2. Anzeige in Erbfällen (Muster 5 zu § 7 ErbStDV)

3. Anzeige bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (Muster 6 zu § 8 ErbStDV)

Inhaltlich gleichlautend
OFD Karlsruhe v. - S 4540 A - St 351S 3840 A - St 352S 2500 A - St 311
OFD Stuttgart v. - S 4540 - 48 - St 36

Fundstelle(n):
NWB EN 79/2003
KAAAA-88199