DBA USA/ErbSt Artikel 11

Abschnitt IV

Artikel 11 Anrechnung

(1) Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass

  1. die Vereinigten Staaten von Amerika den Nachlass (die Schenkung) eines Erblassers (Schenkers), der im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenkung

    i)

    Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika war,

    ii)

    seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 4 in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte oder

    iii)

    ein ehemaliger Staatsangehöriger oder langfristig Ansässiger war, der diesen Status unter anderem hauptsächlich wegen der Umgehung von Steuern (im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika) verloren hat, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Verlust,

    nach ihrem Recht besteuern;

  2. die Bundesrepublik Deutschland einen Erben, Beschenkten oder sonstigen Begünstigten, der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 4 in der Bundesrepublik Deutschland hatte, nach ihrem Recht besteuert.

Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4, die Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels und Artikel 13, beziehungsweise Artikel 10 Absätze 5 oder 6 in Bezug auf Nachlässe von anderen Personen als den im vorhergehenden Satz genannten ehemaligen Staatsangehörigen oder langfristig Ansässigen, bleiben unberührt.

(2) Erheben die Vereinigten Staaten von Amerika Steuern auf Grund der Tatsache, dass der Erblasser oder Schenker dort seinen Wohnsitz hatte oder Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika war, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Besteuert die Bundesrepublik Deutschland Vermögen auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8, so rechnen die Vereinigten Staaten auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer von diesem Vermögen einen Betrag in Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland auf dieses Vermögen gezahlten Steuer an.

  2. War der Erblasser oder Schenker Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika und hatte er im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gewähren die Vereinigten Staaten von Amerika die Anrechnung der gezahlten deutschen Steuer auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer über Buchstabe a hinaus für die Steuer von allem Vermögen, das nicht auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8 in den Vereinigten Staaten von Amerika besteuert werden kann.

(3) Erhebt die Bundesrepublik Deutschland Steuern auf Grund des Wohnsitzes des Erblassers, Schenkers, Erben, Beschenkten oder sonstigen Begünstigten, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Besteuern die Vereinigten Staaten von Amerika Vermögen auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer von diesem Vermögen einen Betrag in Höhe der in den Vereinigten Staaten von Amerika auf dieses Vermögen gezahlten Steuer an.

  2. Hatte der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und hatte der Erbe, Beschenkte oder sonstige Begünstigte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gewährt die Bundesrepublik Deutschland die Anrechnung der gezahlten amerikanischen Steuer auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer über Buchstabe a hinaus für die Steuer von allem Vermögen, das nicht auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

(4) Bei der Anrechnung durch die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 3 werden auch die Steuern berücksichtigt, die von Gebietskörperschaften der Vereinigten Staaten von Amerika erhoben worden sind. Können diese Steuern nach Absatz 3 nicht angerechnet werden, so können die zuständigen Behörden über die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Artikel 13 beraten.

(5) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berücksichtigt jeder Vertragsstaat bei der Anrechnung nach den Absätzen 2, 3 und 4 in angemessener Weise

  1. alle Steuern, die der andere Vertragsstaat auf eine frühere vom Erblasser vorgenommene Schenkung von Vermögen erhoben hat, wenn das betreffende Vermögen zu dem im erstgenannten Staat steuerpflichtigen Nachlass gehört;

  2. alle vom anderen Vertragsstaat angerechneten Erbschaft- und Schenkungsteuern, die in Bezug auf frühere Steuertatbestände gezahlt worden sind.

Schwierigkeiten und Zweifel bei der Anwendung dieser Bestimmung werden von den zuständigen Behörden nach Artikel 13 beseitigt.

(6) Der nach diesem Artikel anzurechnende Betrag darf den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer eines Vertragsstaats nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das nach diesem Artikel eine Anrechnung gewährt werden kann.

(7) Ein Anspruch auf Steueranrechnung oder -erstattung nach diesem Artikel kann innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Festsetzung (durch Verwaltungsakt oder auf gerichtlichem Wege) und Zahlung der Steuer, für die eine Anrechnung nach diesem Artikel beantragt wird, geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass die Festsetzung und Zahlung innerhalb von zehn Jahren nach dem Tode des Erblassers oder nach der Schenkung erfolgen. Die zuständigen Behörden können die Zehn-Jahres-Frist in gegenseitigem Einvernehmen verlängern, wenn Umstände, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat, die Festsetzung der dem Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung zugrunde liegenden Steuer innerhalb dieser Frist verhindern. Auf Erstattungen, die lediglich auf Grund dieses Abkommens vorgenommen werden, werden keine Zinsen gezahlt.

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ZAAAA-87679